Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliche Einordnung eines vom Arbeitgeber für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand zugesagten Übergangsgeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch auf Zahlung eines Übergangszuschusses

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Übergangsgeld, das der Arbeitgeber im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung für die Zeit nach Übertritt in den Ruhestand zusagt, ist rechtlich als eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen, die insolvenzfest ist.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 27.08.2015; Aktenzeichen 5 Ca 7615/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2018; Aktenzeichen 3 AZR 519/16)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2015 - 5 Ca 7615/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.007,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 01.10.2014 zu zahlen.
    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • II.

    Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.

  • IV.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gewährung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand.

Der am 14.02.1951 geborene Kläger schloss zunächst mit Wirkung ab dem 01.09.1965 mit der S AG einen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.1997 auf die SR R S GmbH über. Mit der SR R S GmbH schloss der Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 28.02.2014, bei der im Rahmen des vereinbarten sogenannten Blockmodells die vereinbarte Freistellungsphase am 01.05.2011 begann.

Ab dem 01.03.2014 bezieht der Kläger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine betriebliche Altersversorgung durch den Beklagten.

Am 26.09.2012 wurde über das Vermögen der SR R S GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Unter dem 22.12.1981 schloss die S AG mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine "Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis", die unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand. Die GBV vom 22.12.1981 lautet auszugsweise wie folgt:

"Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1.

Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein.

2. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter

- mindesten 10 Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat und

- im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird.

3. Die Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem SAF-Ruhegeld.

...

5. Der Anspruch auf Übergangszuschuss ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

Für Witwen von verstorbenen Mitarbeitern verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der SAF befristete Beihilfen gewährt werden.

..."

In einem von der S AG im Einvernehmen mit ihrem Gesamtbetriebsrat anlässlich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Übergangszuschuss herausgegebenen Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es auszugsweise wie folgt:

"SAF-Richtlinien/Übergangszuschuss

Mit Wirkung vom 01.04.1979 trat die "Vereinbarung zum Übergangsgeld bei Pensionierung im Tarifkreis" in Kraft. Die Bezeichnung "Übergangsgeld" hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient.

Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in "Übergangszuschuss" umbenannt. Die Höhe des Übergangszuschusses entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld. Die Gesamtleistungen, die Mitarbeiter erhalten, bleiben unverändert.

..."

Die S AG kündigte die GBV vom 22.12.1981 fristgerecht zum 30.09.1983. Unter dem 29.07.1983 schloss die S AG mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss eine weitere Vereinbarung folgenden Inhalts:

"Die Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt. Dazu wird ab dem 01.10.1983 folgendes vereinbart:

1) Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw....

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