Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Flugkapitäns auf rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages zur Durchführung eines Flugzeugmusterwechsels in seinem ehemaligen Konzern

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall eines tarifvertraglichen Anspruchs auf rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages zwecks Durchführung eines Flugzeugmusterwechsel im (ehemaligen) Konzern nach dem Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3c iVm. einer tarifvertraglichen Bestandsschutzregelung, nachdem die beklagte Luftverkehrsgesellschaft rechtsirrig jahrelang von einem Entfall des tarifvertraglichen Anspruchs des klagenden Flugkapitäns ausgegangen ist und nachdem nunmehr kein aktueller Bedarf an Flugkapitänen auf Boeing B 747-400 besteht.

 

Normenkette

BGB § 311a; ZPO § 894; TV Wechsel und Förderung Nr. 3c

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 18.11.2019; Aktenzeichen 4 Ca 3318/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2019 (4 Ca 3318/19) wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Die Beklagte ist eine große deutsche Fluggesellschaft (nachfolgend auch: "D "), deren gesellschaftsrechtlicher Sitz in K ist. Eine ihrer Flugbasen in Deutschland ist in F . Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband Luftverkehr (AGVL).

Der Kläger, geboren am 1964, ist verheiratet und wohnhaft in S -J . Er war zunächst ab dem 02.04.1990 als Flugzeugführer bei der C Flugdienst GmbH (damals: "S ") beschäftigt. Er ist länger als seit dem 31.05.2007 Mitglied in der Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC).

Er wechselte im November 1999 aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 12.11.1999 (Bl. 38 d.A.) und eines Anstellungsvertrags vom 15.11.1999 (Bl. 35-36 d.A.) unter Wahrnehmung seines Rechtes auf einen Musterwechsel gemäß des damals geltenden Tarifvertrages über Wechsel und Förderung als 1. Offizier auf dem Muster B 747-400 mit Einsatzort F zur Beklagten.

Im März 2003 wechselte der Kläger aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 28.02.2003 (Bl. 39 d.A.) und eines Arbeitsvertrages vom 03.03.2003 (Bl. 40-41 d.A.) auf dem Muster B 757 als (Flug-)Kapitän wieder zur C Flugdienst GmbH (nachfolgend: "CF "). Dort ist der Kläger weiterhin tätig. Auch die CF war Mitglied im AGVL.

Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt - sowohl zur CF als auch zur Beklagten - weiterhin der Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3c (nach folgend: "TV WeFö"), gültig ab 01.12.2006. Dieser regelt die Wechselmöglichkeiten zwischen Flugzeugmustern und zwischen konzernangehörigen Fluggesellschaften sowie die Förderung zum Kapitän für die Cockpitmitarbeiter. Er lautet auszugsweise wie folgt:

"...

§ 1 Seniorität

(1) Unter Seniorität ist eine besondere Art des Dienstalters zu verstehen, das nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen festzustellen und zu berücksichtigen ist. ...

(3) Für Cockpit-Mitarbeiter der CF und CI gelten die nachfolgenden Regelungen nur nach Maßgabe der Gemeinsamen Vereinbarung vom 31.05.2007.

...

§ 2 Senioritätsliste

(1) Jedes Jahr werden gemeinsame - nach Berufsgruppen getrennte - Senioritätslisten für alle bei D , C , LC , CI , G und LA beschäftigten Flugzeugführer (einschließlich der Fluglehrer) und Flugingenieure/CRC's, die vom jeweils gültigen Manteltarifvertrag Cockpit erfasst werden, erstellt.

(2) Innerhalb der Senioritätsliste richtet sich die Reihenfolge, in der die einzelnen Angehörigen der unter Abs. (1) genannten Gruppen aufzuführen sind, mach dem kalendermäßigen Aufeinanderfolgen der für den Wechsel bzw. die Förderung maßgebenden und nach den §§ 3 und 4 festzusetzenden Daten.

§ 3 Festlegung der Seniorität

(1) Die Seniorität bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eingruppierung in eine der unter § 2 Abs. (1) genannten Gruppen (Senioritätsdaten).

...

§ 5 Erstellung und Führung der Listen

(1) Die nach § 2 Abs. (1) erstellten Senioritätslisten werden von der D geführt und zum 01. April eines jeden Jahres dem gemeinsamen paritätischen Gremium (§ 12) zugeleitet. Danach werden sie vorläufig veröffentlicht.

...

(5) Senioritätslisten werden von der D zum 01. Juli eines jeden Jahres endgültig veröffentlicht und in Kraft gesetzt. Gleichzeitig verlieren die jeweils vorläufigen Senioritätslisten ihre Gültigkeit.

...

§ 7 Förderung und Wechsel

(1) ...

(2a) Für Mitarbeiter, die ihr erstes unbefristetes Arbeitsverhältnis im Bereich des TV WeFö bei der D , G , C , CI , LA D B oder LC bis zum 30.09.2017 begründet haben, gilt:

Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. Je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit soll ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich sein, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

(2b) ...

(3) Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausb...

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