Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwirkungspflicht des Arbeitgeberverbandes (hier AVH) auf sein Mitgliedsunternehmen Deutsche Lufthansa AG (DLH) zur Umsetzung. Anwendung eines Tarifvertrages – TV WeFö Nr. 3

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auslegung ergibt, dass der TV WeFö keine Anwendung auf Schulungen findet, die zum Zwecke der Übernahme einer Managementposition vorgenommen werden.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 14.04.2008; Aktenzeichen 17 Ca 8/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.2010; Aktenzeichen 4 AZR 118/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2008 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27. Mai 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten aus Anlass eines konkreten Vorkommnisses über die Einwirkungspflicht des Beklagten auf sein Mitgliedsunternehmen D. AG (im Folgenden D. AG) und hilfsweise über die Auslegung eines zwischen dem Kläger als Interessenverband der Cockpitbesatzungsmitglieder und dem Beklagten als zuständigem Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifvertrages.

Die Parteien schlossen am 18. Dezember 2006 den zum 1. Dezember 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 (im Folgenden TV WeFö) (Anl. K 3, Bl. 31 ff d.A.), der den Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 (Anl. K 1, Bl. 13 f d.A.) ablöste. Die Tarifverträge stimmen in den überwiegenden und entscheidungserheblichen Passagen miteinander überein.

Der TV WeFö hat die Regelung der Wechselmöglichkeiten zwischen Flugzeugtypen und der Förderung zum Kapitän zum Gegenstand. Er enthält ausschnittsweise folgende Regelungen:

„§ 1 Seniorität

(1) Unter Seniorität ist eine besondere Art des Dienstalters zu verstehen, das nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen festzustellen und zu berücksichtigen ist.

[…]

§ 5 Erstellung und Führung der Listen

[…]

(4) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt zwischen dem gemeinsamen paritätischen Gremium und der D. AG keine Verständigung über die mit dem Einspruch angegriffene Festsetzung eines Senioritätsdatums, so kann das Gremium die Einigungsstelle anrufen, die innerhalb von sechs Wochen nach Einlegung des Einspruchs (Abs. (2)) zusammentritt. Die Festsetzung des Senioritätsdatums erfolgt dann für den mit dem Einspruch angegriffenen Fall durch den Spruch der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich.

[…]

§ 7 Förderung und Wechsel

(1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän.

(2) Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. Je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit soll ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich sein, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

(3) Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in geeigneter Weise bekannt gemacht.

[…]

(6) Erfüllen für eine Förderung oder für eine Umschulung zum SFO mehrere geeignete Bewerber die festgesetzten Bedingungen, werden die ausgeschriebenen Stellen nach der Seniorität besetzt, es sei denn, der Bewerber hat eine vorgeschriebene Verweildauer noch nicht erfüllt.

(7) Erfüllen für eine Umschulung auf ein Wechselmuster mehrere geeignete Bewerber die festgesetzten Bedingungen, werden die ausgeschriebenen Stellen aus den Bewerbern auf einem Ausbildungsmuster nach der Seniorität besetzt, es sei denn, der Bewerber hat eine vorgeschriebene Verweildauer noch nicht erfüllt.

[…]

§ 12 Gemeinsames paritätisches Gremium der Personalvertretungen

[…]

(2) Hält das gemeinsame paritätische Gremium eine der in § 7 dieses Tarifvertrages enthaltenen Bestimmungen für verletzt, so gilt § 5 Abs. (4) mit der Maßgabe, dass die Einspruchsfrist mit der Kenntnis der Verletzung beginnt. Die aufschiebende Wirkung des Einspruches ist auf sechs Wochen befristet.

(3) Ansprüche aus diesem Tarifvertrag stehen nur dem gemeinsamen paritätischen Gremium zu.

(4) Über § 5 Abs. (2) hinaus kann das gemeinsame paritätische Gremium, soweit erforderlich, zu in diesem Tarifvertrag nicht geregelten Fällen auch außerhalb der Einspruchsfrist Vorschläge zur Rechtsgestaltung machen. Die Tarifpartner werden diese Vorschläge überprüfen und entscheiden, ob und ggf. mit welchen Modifikationen der Vorschlag übernommen werden kann.

(5) In allen Angelegenheiten dieses Tarifvertrages sowie im Falle des Abs. (4) werden Mitbestimmungsrechte alleinig und ausschließlich von dem gemeinsamen paritätischen Gremium wahrgenommen.”

Daneben gilt zwischen den Parteien u.a. der Tarifvertrag „Personalvertretung für das Bordpersonal” vom 15. November 1972 (Anl. K 9, Bl. 82 ff d.A.). Dieser enthält die gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG zulässigen Mitbestimmungsr...

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