Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezahlung von Zeiten der Arbeitsunterbrechung. Gesetzliche Pausen und Break. Annahmeverzug des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Während sich der Arbeitnehmer in einer Arbeitszeitpause nach § 4 ArbZG befindet, ist er aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig. Deshalb kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, solange sich der Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Pause befindet.

 

Normenkette

ArbZG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 08.11.2011; Aktenzeichen 8 Ca 7292/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2011 in Sachen 8 Ca 7292/11 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73,88 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsanträge wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Für die Klägerin wird die Revision zugelassen, für die Beklagte nicht.

 

Tatbestand

Der Streit der Parteien um den Umfang der Mindestarbeitszeit der Klägerin ist zwischenzeitlich durch das Teil-Urteil des Berufungsgerichts vom 29.03.2012 beigelegt worden. Das Teil-Urteil ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als unzulässig durch Beschluss des BAG vom 24.10.2012 rechtskräftig. Die Parteien streiten nun noch darum, ob bestimmte Zeiten der Arbeitsunterbrechung in den Monaten Juni, Juli und August 2011 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges von der Beklagten zu bezahlen sind oder ob es sich jeweils um unbezahlte gesetzliche Pausen im Sinne von § 4 S.1 ArbZG handelte.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2009 bei der Beklagten als Flugsicherheitskraft auf dem Flughafen K beschäftigt. Ihre monatliche (Mindest-) Arbeitszeit beträgt 160 Stunden.

Zu welchen Dienstzeiten die Klägerin im Zeitraum Juni 2011 bis August 2011 jeweils zur Arbeit eingeteilt war, ergibt sich aus den Stundennachweisen für die entsprechenden Monate, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.11.2012 zu den Akten gereicht hat (Bl. 148 ff. d. A.). Die dort aufgeführten Schichtzeiten sind unstreitig.

Aus den Aufstellungen der Klägerin im in der Anlage zur Klageschrift eingereichten außergerichtlichen Schriftsatz vom 26.09.2011 (Bl. 15 - 17 d. A.) ergibt sich, dass die Klägerin an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten auf Anweisung der Beklagten die Arbeitsunterbrechungen vorzunehmen hatte. Die Aufstellungen der Klägerin sind ebenfalls unstreitig. Dies gilt nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2013 auch insoweit, als sich zunächst nach dem Wortlaut des Schriftsatzes der Beklagten vom 29.11.2012 kleinere Differenzen ergeben hatten.

Die Bezahlung der Klägerin in den streitgegenständlichen Monaten ergibt sich aus den Lohnabrechnungen, die die Beklagte ebenfalls als Anlage zum Schriftsatz vom 29.11.2012 (Bl. 149 ff. d. A.) eingereicht hat.

Am 31.01.2011 schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Thema "Dienst- und Pausenregelung" (im Folgenden: BV-neu), die eine ältere Vereinbarung zum gleichen Thema ablöste. § 9 der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 hat folgenden Wortlaut:

"§ 9 Pausen

(1) Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Pausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der siebten Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt.

(2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als 10 Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden.

(3) Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet:

a) Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach

Abs. 1

b) Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Abs. 2

c) Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause ("Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause")

d) Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause".

Auf den vollständigen Text der BV-neu (Bl. 138 - 147 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Arbeitseinsatz der Mitarbeiter erfolgt in bestimmten Arbeitsschichten. Die Schichteinteilung ist in der BV-neu im Einzelnen geregelt. Über die Schichteinteilung werden ein Monatsplan und ein Tagesplan aufgestellt. Weder der Monatsplan noch der Tagesplan enthalten jedoch nach der BV-neu Angaben über Lage und Dauer der täglichen Pausenzeiten (vgl. § 7 Abs. 2 BV-neu und § 8 Abs. 1 BV-neu).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklage sei verpflichtet, die von ihr aufgeführten Zeiten der Arbeitsunterbrechung unter dem G...

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