Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufsvorbehalt. Betriebsvereinbarung. billiges Ermessen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Widerrufsvorbehalt ist nicht wegen Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechtes unwirksam, soweit der Widerruf das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht grundlegend stört, was erst ab einer Grenze von 30 % erreicht ist (im Anschluss nan BAG, Urteil vom 07.08.2002 – 10 AZR 282/01).

 

Normenkette

BGB § 308 Nr. 4, § 310 Abs. 4 S. 1, §§ 134, 315; KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 19 Ca 14033/03)

ArbG Köln (Urteil vom 05.03.2004; Aktenzeichen 18 Ca 3126/03)

ArbG Köln (Urteil vom 16.10.2003; Aktenzeichen 15 Ca 3069/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen 5 AZR 187/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2003 – 15 Ca 3070/03 / 15 Ca 3071//03 / 15 Ca 3069/03 sowie vom 27.05.2004 – 19 Ca 14032/03 und 19 Ca 14033/03 abgeändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2004 – 18 Ca 3126/03 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen wie folgt:

B zu 15 %

B zu 15 %

E zu 14 %

Hzu 9 %

S zu 9 %

K zu 12 %

Gzu 14 %

K zu 12 %

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Widerrufes und – abgesehen von Frau G – um die Wirksamkeit einer hilfsweise von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung.

Die Kläger/innen sind bei der Beklagten als Flugbegleiter eingestellt, Frau B aufgrund Arbeitsvertrages vom 22.09.1993, Frau B nach dem Arbeitsvertrag vom 18.11.1993, Herr E nach dem vom 17.12.1992, Herr H aufgrund Arbeitsvertrages vom 25.11.1993, Frau S nach dem Arbeitsvertrag vom 25.11.1991, Frau K nach dem vom 09.12.1985, Frau G, die Mitglied der Bordvertretung ist, ist seit 01.08.1984 beschäftigt, Frau K wurde zum 01.07.1989 eingestellt, ebenfalls als Flugbegleiterin. Dazu verhält sich der Arbeitsvertrag vom 03.11.1989.

Die Kläger/innen übernahmen Zusatzfunktionen wie Stationsflugbegleiter/in, Umweltkoordinator/in, Trainingsflugbegleiter, Abteilungsbeauftragter, Checkflugbegleiterin, wofür die Beklagte Zulagen zahlte.

1999 führte die Beklagte eine neue Kabinenstruktur ein. Es wurden die Funktionen Produkt- und Qualitätsbeauftragter (PQ) sowie Coach geschaffen. Die Kläger/innen wurden als Coaches beschäftigt. Dem lagen die Zusatzvereinbarungen vom 06.09.2000 (Frau B und Frau B), 29.07.1999 (Herr E und Herr H), 03.08.1999 (Frau S /K), 04.09.2000 (Frau G) sowie vom 29.07.1999 (Frau K) zugrunde. Diese Zusatzvereinbarungen haben folgenden Wortlaut:

  1. Frau/Herr…wird ab … als Coach Kabine eingesetzt.
  2. Für die Dauer ihrer/seiner Tätigkeit als Coach Kabine erhält Herr/Frau … ab dem … eine Zulage in Höhe von 1.500,00 DM monatlich.
  3. Die Zahlung erfolgt 12 × jährlich. Bei Teilzeit erfolgt eine anteilige Zahlung.
  4. Mit Zahlung dieser Zulage sind alle mit der Funktion verbundenen Zusatzbelastungen abgegolten.
  5. Die Frau/Herr … übertragene Zusatzfunktion kann von CLH jederzeit widerrufen werden, wobei diese Zusatzvereinbarung mit Ablauf des Kalendermonats endet, der auf den Zugang des Widerrufes folgt. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.
  6. Diese Zusatzvereinbarung tritt ohne Widerruf in folgenden Fällen außer Kraft:

    1. Am Tage des Verlustes der Flugtauglichkeit gemäß § 23 Abs. 1 MTV.
    2. Am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen CLH und der Mitarbeiter/in.

Ab 01.01.2002 belief sich die Coachzulage auf 766,94 EUR brutto, bei Teilzeit auf einen entsprechend geringeren Betrag. Die Zulage wurde neben dem Grundgehalt, der (steuerfreien) Flugzulage und gegebenenfalls der Mehrflugstundenvergütung gezahlt; wegen der Vergütung der Kläger und deren Zusammensetzung im einzelnen wird auf die bei den Akten befindlichen Gehaltsabrechnungen verwiesen.

Im Jahre 2002 begann die Beklagte mit einer erneuten Änderung der Kabinenstruktur, die unter anderem in der Schaffung der Stellen von Stationsreferenten bestand. Diese neue Struktur wurde den Coaches im März 2002 vorgestellt. Die Stellen der Stationsreferenten wurden ausgeschrieben und ab September 2002 besetzt. Von den Coaches bewarb sich bis auf Frau Z, die als einzige einen befristeten Vertrag über die Beschäftigung als Coach hatte, niemand.

Mit Schreiben vom 25.02.2003 widerrief die Beklagte die Übertragung der Zusatzfunktion Coach und die dafür gezahlte Vergütung zum 31.03.2003 mit der Begründung, nach Einführung der neuen Kabinenstruktur sei die Funktion der Coaches ab 01.04.2003 weggefallen. Gleichzeitig bot die Beklagte den Kläger/innen die Übernahme der Zusatzfunktion Produkt- und Qualitätsbeauftragter an, für die eine zusätzliche Vergütung von 230,00 EUR monatlich gezahlt werden sollte, bei Teilzeitbeschäftigung der anteilmäßige Betrag. Hilfsweise sprach die Beklagte – abgesehen von Frau G – eine diesbezügliche Änderungskündigung aus; wegen des Inhaltes des Schreibens vom 25.02.2003 im einzelnen wird auf dessen bei den Akten ...

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