Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen 5 AZR 187/05)

LAG Köln (Urteil vom 21.01.2005; Aktenzeichen 12 Sa 37/04)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Widerruf gemäß Schreiben vom 25.02.2003 unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung gem. Schreiben vom 25.02.2003 sozial ungerechtfertigt ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.610,58 EUR brutto zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Streitwert: 15.044,92 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs und einer hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung.

Die Klägerin ist seit 1.3.81 gem. Arbeitsvertrag vom 25.11.91, Bl. 10 f d.A., bei der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer tätig sind, als Flugbegleiterin beschäftigt. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung ist die Klägerin seit dem 1.7.99 als Coach bei der Beklagten tätig. Ziff. 4 der Zusatzvereinbarung lautet wie folgt: „Die Frau Sämann übertragene Zusatzfunktion kann von jederzeit einseitig widerrufen werden, wobei diese Zusatzvereinbarung mit Ablauf des Kalendermonats endet, der auf den Zugang des Widerrufs erfolgt. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.” Für diese Sonderfunktion wurde in der Zusatzvereinbarung eine Zulage von 766,94 EUR vereinbart. Ausweislich der Gehaltsabrechnung für Januar 03, Bl. 13 d.A., bezieht die Klägerin bei einer Teilzeitstelle ein Grundgehalt von 1.309 EUR, eine Flugzulage von 169 EUR und eine Coachzulage von 383,47 EUR monatlich, Gesamtvergütung durchschnittlich 1.861,47 EUR. Im Unternehmen der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung „Auswahlrichtlinien” vom 2.3.1993. § 4 Satz 2 dieser Betriebsvereinbarung lautet: „Die Geschäftsleitung und die PV-Bord weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist.”

Mit Schreiben vom 25.2.2003, Bl. 14 ff d.A., erklärte die Beklagte den Widerruf der Coachzulage mit Wirkung zum 31.3.2003 und sprach hilfsweise eine Änderungskündigung aus und bot der Klägerin an, ab dem 1.10.03 das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Flugbegleiterin unter Beibehaltung des bisherigen Grundgehaltes jedoch ohne die bisherige Zusatzfunktion, Übernahme der Zusatzfunktion eines „Produkt- und Qualitätsbeauftragten” (PQ) mit einer Funktionszulage von 230 EUR monatlich, anteilmäßig gekürzt bei Teilzeitbeschäftigung.

Die Klägerin hat die Zusatzfunktion PQ aufgrund des Angebots der Beklagten im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit angenommen und die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen.

Mit ihrer am 17.3.2003 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen. Weiter begehrt sie Zahlung der Differenz zwischen gewährter PQ-Zulage zur Coach-Zulage für 6 Monate, April bis September 04.

Sie trägt vor, der Widerruf sei wegen Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechts unwirksam, die Änderungskündigung sei mangels eines dringenden betrieblichen Erfordernisses unwirksam. Die Anhörung der Personalvertretung sei fehlerhaft.

Die Klägerin beantragt,

  1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Widerruf gem. Schreiben vom 25.2.03 unwirksam ist;
  2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung gem. Schreiben vom 25.2.03 sozial ungerechtfertigt ist;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.610,58 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Widerrufsvorbehalt sei angesichts der Höhe der Gesamtvergütung wirksam.

Die Änderungskündigung sei sozial gerechtfertigt. Die alte bis Anfang 2002 gültige Kabinenstruktur im Unternehmen der Beklagten lasse sich aus dem Organigramm 2001, Anlage B 1, Bl. 83 d.A., im Einzelnen entnehmen. Diese Kabinenstruktur sei seit Anfang 2002 durch eine neue Struktur entsprechend Organigramm, Anlage B., Bl. 84 d.A., ersetzt worden. Am 9. und 10.3.2002 sei den Coaches die neue Position des Stationsreferenten nahegebracht worden, die Coaches seien animiert worden, sich in die neue Struktur einzubringen. Der erste Einsatz eines Stationsreferenten sei im September 02 erfolgt. Parallel dazu seien Arbeitsprozesse und Ablaufprozesse angepasst worden, so habe die Beklagte einen „Take-off-Tag” eingeführt, der die Ausbildungsprozesse straffe und den Mitarbeitern im Kompaktformat die Organisation des Flugbetriebes nahe bringe. Der Transferleistung aus der Grundschulung in die Praxis sei dabei großes Augenmerk gewidmet worden. Des weiteren sei nach den Erkenntnissen aus diesem „Take-off-Tag” die Familizations-Phase von 8 auf 4 Wochen verkürzt worden. Damit sei eine nicht unerhebliche Kostenreduzierung erreicht worden, da die Komplexität der Einsätze der sog. „PQs” und der Neuen merklich reduziert worden sei. Aus dem Erfolg der Einführung der neuen Kabinenstruktur mit seinen Säul...

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