Entscheidungsstichwort (Thema)

Status einer Sprecherin und Übersetzerin bei Rundfunkanstalt

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 06.03.1997; Aktenzeichen 14 Ca 34/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.03.1999; Aktenzeichen 5 AZR 275/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.03.1997, Aktenzeichen 14 Ca 34/95, teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.1995 wird festgestellt, daß zwischen den Parteien im Zeitraum 01.10.1983 bis 31.01.1995 ein Arbeitsverhältnis als Sprecherin und Übersetzerin bestanden hat. Im übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.03.1997, Aktenzeichen 14 Ca 34/95, abgeändert und insoweit das klageabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 06.03.1997 aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 94 % zu tragen, die Klägerin 6 %; die Klägerin trägt weiter die durch das Versäumnisurteil vom 07.09.1995 verursachten Kosten.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen geführte Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist.

Die Klägerin war seit Juli 1982 als Sprecherin und Übersetzerin in der Frankreich-Redaktion des D beschäftigt, wobei ihr Rechtsverhältnis als dasjenige einer freien Mitarbeiterin angesehen wurde. Die Europa-Redaktionen des D wurden von der hiesigen Beklagten per 01.07.1993 aufgrund einer Übernahmevereinbarung vom 27.04.1993 (Auszug Kopie Bl. 8 d. A.) übernommen, wobei das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien fortgesetzt wurde. In der Zeit vom 01.02.1995 bis 30.09.1995 war die Klägerin als Moderatorin tätig.

Mit ihrer am 02.01.1995 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 06.01.1995 zugestellten Klage begehrt die Klägerin, festzustellen, daß im Anspruchszeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden habe; insoweit hat sie den Zeitraum zuletzt auf den 30.09.1995 begrenzt. Zum 01.10.1995 ist die Klägerin nach Paris verzogen, hat ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht fortgesetzt und zuletzt im Rechtsstreit angegeben, zum 30.09.1995 „gekündigt” zu haben.

Im Jahre 1990 erzielte die Klägerin eine Jahresvergütung von DM 37.179,57.

Sie hat behauptet, seit Oktober 1983 ständig und regelmäßig als Sprecherin und Übersetzerin auf der Grundlage von wöchentlich erstellten Dienstplänen eingesetzt worden zu sein. Die Einsätze seien mit dem Dienstleiter bzw. stellvertretenden Dienstleiter nicht abgesprochen gewesen, da diesen bekanntgewesen sei, daß sie ständig für Einsätze zur Verfügung gestanden habe.

Bei ihrem zuletzt erfolgenden Einsatz als Moderatorin – mit der unstreitigen Aufgabe, Zwischentexte zu formulieren, Einleitungen zu Musikbeiträgen aus einem deutschen Manuskript ins Französische zu adaptieren, die Sendungen zu moderieren und die fertig produzierten Bänder an die Sendebereitschaft zu bringen, dies als Vorproduktion für Samstags- und Sonntagssendungen – habe es sich ebenfalls um eine Arbeitnehmertätigkeit gehandelt.

Nachdem gegen die Klägerin unter dem 07.09.1995 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erging, gegen welches die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, hat diese beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 07.07. (gemeint: 09.) 1995 festzustellen, daß zwischen den Parteien vom 01.10.1983 bis zum 30.09.1995 ein Arbeitsverhältnis bestand.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.1995 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat die Statusklage für nicht schlüssig gehalten und den Sachvortrag der Klägerin zum Zeitraum bis 30.06.1993 mit Nichtwissen bestritten. Sie hat zudem behauptet, die Klägerin habe nicht nach fertigen und verbindlichen Dienstplänen gearbeitet. Soweit sie überhaupt in Einsatzpläne eingetragen worden sei, sei dies nicht verpflichtend für bestimmte Einsätze gewesen. Vielmehr sei vor jeder Eintragung Rücksprache gehalten worden, ob die Klägerin bereit sei, einen bestimmten Auftrag zu übernehmen. Es sei keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden. Spätestens seit dem 01.10.1994 seien keinerlei Einsatz- oder Dienstpläne für freie Mitarbeiter mehr aufgestellt worden.

Als Moderatorin sei die Klägerin zuletzt programmgestaltend tätig geworden; dabei habe es sich um eine widerspruchslos hingenommene Änderung des Beschäftigungsverhältnisses gehandelt.

Zudem hat die Beklagte die Einrede der Verwirkung und unzulässigen Rechtsausübung erhoben.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Zeugeneinvernahme über die Behauptung der Klägerin, seit 01.10.1983 ständig und regelmäßig als Sprecherin und Übersetzerin auf der Grundlage von wöchentlich erstellten Dienstplänen eingesetzt worden zu sein. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Antworten der Zeugen S., Y. und F. (Bl. 53 ff. d. A.) verwiesen.

Durch Urteil vom 06.03.1997 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom ...

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