Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeitarbeitsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags wird durch Festlegung einer 5%igen Überforderungsgrenze in § 3 Abs. 1 des vorgenannten Tarifvertrags begrenzt. Bei der Berechnung dieser 5%-Grenze sind nicht nur die Tarifarbeitnehmer, sondern auch die AT-Angestellten sowie die leitenden Angestellten mitzuzählen.

 

Normenkette

AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3; 1. Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (TV ATZ) in der chemischen Industrie v. 29.03.1996 i.d.F.v. 22.03.2000.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 01.02.2002; Aktenzeichen 5 Ca 7341/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen 9 AZR 590/02)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2002 – 5 Ca 7341/01 – wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Abschluss eines Arbeitsteilzeitvertrages gemäß § 2 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit (TV ATZ) in der chemischen Industrie, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Der am 05.08.1944 geborene Kläger ist seit dem 17.10.1966 bei der Beklagten als Heizer oder Kesselwärter beschäftigt.

Am 27.06.2000 stellte er einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, den die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2000 ablehnte. Am 10.05.2001 stellte er einen weiteren Antrag. Diesen wies die Beklagte mit Schreiben vom 09.07.2001 zurück, und zwar mit der Begründung, dass bereits 17 von den 270,96 beschäftigten Arbeitnehmern eine Altersteilzeitregelung in Anspruch genommen hätten, und deshalb die 5 %-Grenze des Überforderungsschutzes nach § 3 Abs. 1 TV ATZ überschritten sei. Von diesen 17 Arbeitnehmern sind zwei leitende und vier AT-Angestellte.

Der Kläger ist der Ansicht, der Überforderungsschutz des § 3 Abs. 1 TV ATZ erfasse leitende und AT-Angestellte nicht, da diese von der Geltung des Tarifvertrages ausgenommen seien. Zudem habe die Beklagte mit weiteren Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge abgeschlossen, die jünger als er, der Kläger, seien, damit habe sie gegen § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages verstoßen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die chemische Industrie vom 29.03.1996 in der Fassung vom 09.05.1998 gemäß dem Altersteilzeitarbeitsmodell 1 (§ 6 Ziffer 3 = Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um die Hälfte) abzuschließen, mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.08.2001 beginnt und fünf Jahre dauert.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, unter § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages seien alle Arbeitnehmer des Betriebes zu fassen, ohne Rücksicht auf ihren Status. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung. Demgemäß sei die 5 %-Grenze des § 3 Abs. 1 TV ATZ bei Antragstellung des Klägers überschritten gewesen, der Kläger habe dementsprechend keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Durch Urteil vom 01.02.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, da bei Berechnung der Überforderungsgrenze sämtliche Arbeitnehmer eines Betriebes, unabhängig von ihrem jeweiligen Vertragsstatus, zu berücksichtigen seien. Dies gelte jedenfalls so lange, als die Beklagte keinen Missbrauch betreibe, was aber vom Kläger nicht dargelegt worden sei.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 67–73 d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 16.04.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.05.2002 Berufung eingelegt und diese am 13.06.2002 begründet.

Er ist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages weiterhin der Ansicht, unter Arbeitnehmer eines Betriebes im Sinne von § 3 Abs. 1 TV ATZ fielen weder AT- noch leitende Angestellte. Die … Überforderungsgrenze sei deshalb noch nicht überschritten, die Beklagte könne den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit ihm nicht verweigern.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 01.02.2002 – 5 Ca 7341/02 abzuändern.

    Die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmung des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die chemische Industrie vom 29.03.1996 i.d.F. vom 22. März 2000 gemäß dem Altersteilzeitarbeitsmodell 1 (§ 6 Ziffer 3 = Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um die Hälfte) abzuschließen, mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.08.2001 beginnt und sechs Jahre dauert,

  2. hilfsweise

    die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmung des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die chemische Industrie vom 29.03.1996 i.d.F. vom 22. März 2000 gemäß dem Altersteilzeitmodell 1 (§ 6 Ziffer 3 = Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit...

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