Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit der Montage und Komplettierung der Motor-Getriebe-Einheit zum Wirtschaftszweig "Automobilindustrie und Fahrzeugbau"

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betrieb, der für einen Automobilhersteller die Montage und Komplettierung der Motor-Getriebe-Einheit durchführt, gehört zum Wirtschaftszweig "Automobilindustrie und Fahrzeugbau" im Sinne des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie.

 

Normenkette

TV BZ ME

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 01.10.2013; Aktenzeichen 14 Ca 2241/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.02.2017; Aktenzeichen 5 AZR 552/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2013 - 14 Ca 2241/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden: TV BZ ME). Der Tarifvertrag gilt fachlich im Falle des Einsatzes von Arbeitnehmern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie. Nach dem Tarifvertrag beträgt der Branchenzuschlag gestaffelt nach der Einsatzdauer im Kundenbetrieb zwischen 15 und 50 %. Er setzt erstmals nach der sechsten vollendeten Woche eines ununterbrochenen Einsatzes in einem Kundenbetrieb ein. Der Prozentsatz bezieht sich auf das Stundentabellenentgelt des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages für die Zeitarbeit. Er ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes beschränkt. Der Branchenzuschlag ist anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen.

Der Wortlaut der hier relevanten tariflichen Regelungen des TV BZ ME ist folgender:

"§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

1. Räumlich: Für das Gericht der Bundesrepublik Deutschland

2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:

- NE-Metallgewinnung und -Verarbeitung, Scheideanstalten Gießereien

- Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung - Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden

- Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen

- Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau

- Automobilindustrie und Fahrzeugbau

- Luft- und Raumfahrtindustrie

- Schiffbau

- Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie Hardwareproduktion

- Feinmechanik und Optik

- Uhren-Industrie

- Eisen-, Blech- und Metallwaren Musikinstrumente

- Spiel- und Sportgeräte Schmuckwaren

sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artvertrauter Industrien.

Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzustellen. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ ME anwenden.

3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.

§ 2 Branchenzuschlag

(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.

(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.

(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

- nach der sechsten vollendeten Woche 15 %

- nach dem dritten vollendeten Monat 20 %

- nach dem fünften vollendeten Monat 30 %

- nach dem siebten vollendeten Monat 45 %

- nach dem neunten vollendeten Monat 50 %

des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal- Dienstleistungen e.V. - BZA - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. - iGZ - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.

(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum ...

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