Entscheidungsstichwort (Thema)

Equal pay. Arbeitnehmerüberlassung. Verjährung. Ausschlussfrist. Arbeitsentgelt. Anspruch auf equal-pay. Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verjährung bei Stufenklage.

2. Auslegung arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die hinsichtlich der Verjährung eintretende Hemmungswirkung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) tritt immer bereits dann ein, wenn der Auskunftsanspruch als erster Teil einer Stufenklage geltend gemacht wird.

2. Enthält ein Arbeitsvertrag über diese bloße Regelung der Verfallfristen hinaus eine ergänzende Bestimmung, wonach die "harte" Dreimonatsfrist nur für solche Ansprüche gilt, an deren schriftlicher Geltendmachung der Anspruchsberechtigte nicht verhindert war, ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass immer schon dann nicht gelten soll, wenn einem sorgfältig handelnden Anspruchsberechtigten die schriftliche Geltendmachung nicht zumutbar ist.

 

Normenkette

BGB §§ 195, § 199 ff.; BGB §§ 305 ff.; AÜG §§ 9, 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.05.2012; Aktenzeichen 15 Ca 144/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.03.2015; Aktenzeichen 5 AZR 368/13)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2012 - 15 Ca 144/12 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.229,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen.

  • 2.

    Die Kosten der ersten Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

  • 3.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus einem beendeten Leih-Arbeitsverhältnis.

Der 1967 geborene Kläger war im Zeitraum vom 01.02.2007 bis 04.03.2008 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Arbeitsvertraglich waren ein Stundelohn von 8,20 € sowie die Verpflichtung des Klägers zur bundesweiten Tätigkeit bei Kunden des Arbeitgebers (Entleihern) vereinbart. § 1 Abs. 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages enthält folgende Bezugnahmeklausel:

"§ 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung

...

(4) Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zurzeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen des dann einschlägigen Tarifwerks. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird gilt dessen Inhalt. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages. Wortlautwiederholungen tariflicher Bestimmungen sind demnach nur deklaratorisch. Ausgenommen hiervon ist §12 (Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen) dieses Vertrages; diese Regelung wirkt konstitutiv. Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt."

§ 12 des schriftlichen Arbeitsvertrages enthält ferner folgende Ausschlussklausel:

"§ 12 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen

(1) Beide Parteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen.

(2) Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden."

Mit seiner am 28.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zur Begründung seines equal-pay-Anspruchs von der Beklagten Auskunft darüber verlangt, welche Vergütung vergleichbare Arbeitnehmer in den Entleiherbetrieben hatten. Die sich hieraus ergebend Differenz hat er mit einem weiteren Klageantrag unbeziffert geltend gemacht. Hilfsweise hat er von der Beklagten eine Vergütung begehrt, die um 4,00 € pro Stunde über der gezahlten Vergütung liegt.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe im gesamten Beschäftigungszeitraum ein Entgelt erhalten, das weit unterhalb derjenigen Entgelte gelegen habe, die die in den Entleiherbetrieben beschäftigten Mitarbeiter erhalten hätten. Die Stammbeschäftigten hätten in allen Firmen, in denen er eingesetzt worden sei, etwa 4,00 € pro Stunde mehr erhalten....

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