Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Equal Pay. Rechtsfolgen der Bezugnahme auf Unterbeteiligung der CGZP geschlossene Tarifverträge

 

Leitsatz (redaktionell)

Wegen fehlender Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und der damit einhergehenden Unwirksamkeit von dieser abgeschlossener Tarifverträge geht eine arbeitsvertragliche Vereinbarung mit Leiharbeitnehmern über die Geltung unter Beteiligung der CGZP geschlossener Tarifverträge ins Leere. Dies führt gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 AAÜG dazu, dass der Verleiher verpflichtet ist, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.

 

Normenkette

AÜG § 10 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 12.06.2012; Aktenzeichen 11 Ca 5699/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2012 - 11 Ca 5699/11 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.801,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.245,78 € seit dem 01.10.2009, aus 1.061,93 € seit dem 01.11.2009, aus 867,39 € seit dem 01.12.2009, aus 1.404,98 € seit dem 01.01.2010, aus 1.791,35 € seit dem 01.02.2010 und aus 1.430,04 € seit dem 01.03.2010 zu zahlen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen das beklagte Personaldienstleistungsunternehmen sog. Equal-Pay-Ansprüche geltend.

Der am 1961 geborene Kläger ist gemäß Urkunde der Stadt H vom 22.03.1991 (Bl. 106 d. A.) berechtigt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen. Seitdem war er für verschiedene Arbeitgeber als Feuerwehrmann und Rettungsassistent tätig.

In der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 28.02.2010 war der Kläger auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.08.2009 (Bl. 124 - 128 d. A.) bei der Beklagten, einem der Bartels Gruppe angehörenden Personaldienstleistungsunternehmen, beschäftigt und während dieser Zeit im W W der Firma S D O G (SDO) als Feuerwehrmann und Rettungssanitäter eingesetzt.

Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Firma SDO unterliegen der Wirkung der von ihr mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Hannover geschlossen Tarifverträge.

Gemäß Nr. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien gelten für das Arbeitsverhältnis die zwischen dem AMP einerseits und der Tarifgemeinschaft CGZP andererseits geschlossenen Tarifverträge sowie etwaige ergänzende und ersetzende Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Ferner sieht der Arbeitsvertrag vor, dass sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartner des Arbeitsvertrages jeweils nach der zuletzt zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Fassung bestimmen, sollten die vorbezeichneten Tarifverträge gekündigt werden oder in sonstiger Weise ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass neue Tarifverträge an ihre Stelle treten. Nach Nr. 5 des Arbeitsvertrages beträgt der Stundenlohn des Klägers entsprechend der "Stammentgeltgruppe E 6" 12,48 € brutto. Gemäß Nr. 16.4 des Arbeitsvertrages sind alle beiderseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen oder mit ihm im Zusammenhang stehenden Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, andernfalls verfallen sie.

Für September 2009 zahlte die Beklagte an den Kläger 2.837,02 € brutto. Im Oktober 2009 erhielt der Kläger von der Beklagten 3.034,28 € brutto. Das Monatseinkommen des Klägers bei der Beklagten betrug im November 2009 3.215,11 € brutto. Im Dezember 2009 zahlte die Beklagte an den Kläger insgesamt 3.159,99 € brutto. Der Bruttomonatsverdienst des Klägers im Januar 2010 betrug 2.235,59 € brutto. Schließlich erhielt der Kläger im Februar 2010 von der Beklagten insgesamt 2.641,50 € brutto, wobei wegen der genauen Aufschlüsselung dieser Beträge auf die Übersicht Bl. 3 - 5 der Klageschrift Bezug genommen wird.

Mit Schreiben der IG Metall W vom 09.06.2011 (Bl. 18 und 19 d. A.) verlangte der Kläger von der Beklagten das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers der Firma S . Dabei berief er sich auf eine Auskunft der Firma S . Diese hatte der IG Metall W mit Schreiben vom 01.06.2011 (Bl. 76 d. A.) mitgeteilt, dass ein mit dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer in die Tarifgruppe ETV 10 eingestuft worden wäre und einen Monatsgrundbezug in Höhe von 3.563,77 € brutto plus Feuerwehrzulage in Höhe von 590,61 € brutto erhalten hätte.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2011 (Bl. 20 und 21 d. A.) wies die Beklagte die Forderung zurück und berief sich dabei u. a. auf die einzelvertragliche Ausschlussfrist der Nr. 16.4 des Arbeitsvertrages.

Mit seiner am 28.07.2011 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage beansprucht der Kläger die Lohndifferenzen zwischen dem von ihm...

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