Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch einer Flugsicherheitskraft auf Vergütung während gesetzlicher Ruhezeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Breakstunden sind unbezahlte Ruhepausen.

 

Normenkette

ArbZG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 17.04.2013; Aktenzeichen 3 Ca 466/13)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 17.04.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 3 Ca 466/13 - werden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 69 % und der Beklagten zu 31 % auferlegt.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - über die Vergütung von - als sog. "Breakstunden" bezeichneten - Arbeitszeitunterbrechungen nebst Sonn- und Feiertagszuschlägen für diese Stunden.

Der am 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 05.08.2009 als Flugsicherheitskraft auf dem Flughafen K /B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: "MTV NRW") Anwendung. Der Beschäftigungsumfang des Klägers beträgt - dies ist zwischen den Parteien in einem Vorprozess festgestellt worden - 160 Stunden im Monat. Der Stundenlohn des Klägers betrug bis zum 28.02.2012 EUR 12,06 brutto und beträgt seit dem 01.03.2012 EUR 12,36 brutto.

Die Beklagte erbringt ihre Leistungen im Auftrag der B . Die Anzahl der erforderlichen Arbeitskräfte ist dabei vom konkreten Fluggastaufkommen und den damit zusammenhängenden jeweiligen- schwankenden - Personalanforderungen der B abhängig. In diesem Zusammenhang kommt es zu den streitigen Arbeitszeitunterbrechungen.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz weiter darüber, ob diese "Breakstunden" (mitbestimmungsrechtlich) zulässig sind und insbesondere, ob die "Breakstunden" wegen Annahmeverzuges der Beklagten vergütungspflichtig sind oder ob sie rechtlich als - nicht vergütungspflichtige - Pausen zu qualifizieren sind.

Im Betrieb der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung "Dienst- und Pausenplanung" vom 31.01.2011 (nachfolgend "Betriebsvereinbarung"), deren § 9 wie folgt lautet:

"§ 9 Pausen

1. Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt.

2. Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden.

3. Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet:

a. Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepausen nach Abs. 1

b. Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nachAbs. 2

c. Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepausen

("Bereitschaft ist keine Ruhepause")

d. Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause"

Der Kläger hat am 15.01.2013 vor dem Arbeitsgericht Köln Klage erhoben und die Vergütung von Differenzlohnansprüchen zur vereinbarten Arbeitszeit von 160 Stunden sowie die Vergütung der sog. Breakstunden begehrt.

Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz weiter in Streit stehenden "Breakstunden" ist der Kläger der Ansicht gewesen, die Beklagte sei zur Vergütung der "Breakstunden" aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verpflichtet. Bei den "Breakstunden" handele es sich nicht um Pausen im Sinne von § 4 ArbZG. Die Beklagte ordne die zusätzlichen Arbeitszeitunterbrechungen bereits nicht "im Voraus", also vor Schichtbeginn an. Vielmehr werde die zeitliche Lage der Dienstunterbrechungen von der Beklagten flexibel gehandhabt, sodass zu Beginn des Arbeitstages nicht bekannt sei, ob eine Arbeitsunterbrechung tatsächlich erfolgen werde. Die Beklagte übe ihr Direktionsrecht nicht rechtmäßig, also im Rahmen des billigen Ermessens, aus, da sie einseitig ihr wirtschaftliches Risiko - nämlich eine die konkreten Personalanforderungen der B übersteigende Beschäftigung von Arbeitnehmern - auf die Arbeitnehmer verlagere und deren Interessen - insbesondere dem Erholungsbedürfnis - bei den Pausenanordnungen nicht ausreichend Rechnung trage. Bei der Anordnung der "Breakstunden" werde zudem der Betriebsrat verfahrenswidrig nicht beteiligt und damit gegen dessen Mitwirkungsrechte bei der Anordnung von Pausen verstoßen. Die Beklagte verstoße durch die zusätzlichen Anordnungen von Arbeitszeitunterbrechungen gegen die zum Ende des jeweiligen Vormonats- nach Mitwirkung des Betriebsrates - verbindlich gewordenen Dienstpläne, in denen die "Breakstunden" gerade nicht enthalten seien. Eine bloße Bekanntgabe an den Betriebsrat über die Dauer der Arbeitszeit und die Dauer der zusätzlichen Arbeitszeitunterbrechu...

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