Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertrag. Bäckerhandwerk. Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente. Anspruchsvoraussetzungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen sie einen Beihilfeanspruch gewähren wollen. Der volle Anspruch kann daher auch davon abhängig gemacht werden, dass der Versicherte neben der Erfüllung einer bestimmten Wartezeit ununterbrochen und unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Betrieb des Bäckerhandwerks gestanden haben muss (ebenso Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2001 – 10 (13) Sa 714/00 –).

2. Liegen sogenannte Mischtätigkeiten – Tätigkeiten die sowohl im Bäcker- wie im Konditorenhandwerk anfallen – vor, so bedarf es für die Zuordnung eines Betriebes zum Bäckerhandwerk der näheren Darlegung und im Bestreitensfall eines Nachweises dafür, dass die aufgezeigten Tätigkeiten überwiegend von Arbeitnehmern des Bäckerhandwerks ausgeführt oder wenigstens von Fachkräften dieses Berufsbildes beaufsichtigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.1996 – 10 AZR 138/95 – EzA TVG § 4 Bäcker Nr. 1 und vom 18.10.2000 – 10 AZR 455/99 – n.v.).

3. Stellt die beantragte Vernehmung eines Zeugen einen Ausforschungsbeweis dar, so ist eine Beweisaufnahme unzulässig. Um einen solchen beantragten Ausforschungsbeweis handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, so dass durch die beantragte Beweiserhebung erst die Grundlage für die substantiierte Tatsachenbehauptung gewonnen werden soll (BAG, Urteil vom 23.10.1996 – 1 AZR 269/96 – AP Nr. 146 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BGH, Urteil vom 04.03.1991 – II ZR 90/90 – NJW-R 1991, 888, 890 f.).

 

Normenkette

Tarifvertrag § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 28.11.2001; Aktenzeichen 3 Ca 1701/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.11.2001 – 3 Ca 1701/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht eine Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des deutschen Bäckerhandwerks gegen die Beklagte geltend. Durch insoweit rechtskräftiges Urteil vom 28.11.2001 hat das Arbeitsgericht dem Kläger auf die von diesem geltend gemachten Rückstände per 31.03.2001 304,00 DM zuerkannt und die Beklagte des Weiteren verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2001 monatlich eine Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 38,00 DM zahlbar vierteljährlich nachträglich für jeweils drei Monate zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen für den geltend gemachten vollen Anspruch einer Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 76,00 DM deshalb nicht erfülle, weil der Kläger nicht unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls am 01.08.2000 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Bäckerhandwerks gestanden habe. Dies sei allerdings nach § 5 Abs. 5 des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Anlage zum Tarifvertrag (§ 5 Abs. 5) über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung des vollen Anspruchs. Der Kläger habe trotz entsprechenden Auflagenbeschlusses des Arbeitsgerichts vom 05.09.2001 nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es sich bei seinem letzten Arbeitgeber vor Eintritt des Versicherungsfalls, der Firma P. K. um einen Betrieb des Bäckerhandwerks im Sinne des Tarifvertrages gehandelt habe.

Gegen dieses dem Kläger am 21.12.2001 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Kläger am 15.01.2002 Berufung eingelegt und seine Berufung gleichzeitig begründet.

Der Kläger hält das Urteil erster Instanz, soweit die Klage abgewiesen worden ist, für in der Sache nicht zutreffend. Der Kläger habe nämlich entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles in einem Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Bäckerhandwerks gestanden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe der Kläger hinreichend dargetan, dass die Firma P. K. einen Betrieb des Bäckerhandwerks darstelle.

Bereits in der Klageschrift sei hierzu vorgetragen worden, dass Gegenstand des Gewerbes der Firma P. u.a. Bäckerei, Konditorei im Gewerberegister der Stadt B O eingetragen sei und dass es sich um einen Betrieb handle, der überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und feine Backwaren sowie Torten herstelle und vertreibe. Vorsorglich werde erneut vorgetragen, dass die Firma Ps überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstelle und vertreibe; Gleiches gelte für Torten und Dessert.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2001 hat der Kläger die Angebotspalette der Firma P. bezüglich der von dieser hergeste...

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