Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche der Erben hinsichtlich der Urlaubsansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Urlaubsansprüche erlöschen nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch zugunsten der Erben um (im Anschluss an Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 15.12.2015 - 3 Sa 21/15 -; gegen BAG Urteil vom 12. März 2013 - 9 AZR 532/11 - ).

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 27.01.2016; Aktenzeichen 2 Ca 3478/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2016 - 2 Ca 3478/15 - wird zurückgewiesen.
  2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil hinsichtlich der Ziffern 2 und 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Erbengemeinschaft nach N H , bestehend aus dem Kläger und E He , eine Urlaubsabgeltung für 48 Urlaubstage von N H zu zahlen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund des mit Tod der Erblasserin beendeten Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch zugunsten der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte entstanden ist.

Die Tochter des Klägers, N H war vom 01.09.2012 bis zu ihrem Tod am 21.09.2014 als Erzieherin bei der Beklagten beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 20.07./14.08.2012, der auf den TVöD Bezug nimmt, wird verwiesen. Unstreitig war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch von 48 Tagen offen. Es handelte sich dabei - unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Verstorbenen - um einen Resturlaubsanspruch in Höhe von 25 Tagen aus dem Kalenderjahr 2013, der wegen Erkrankung nicht genommen werden konnte sowie einen anteiligen Urlaubsanspruch von 23 Tagen für das Jahr 2014.

Der Kläger und seine Ehefrau E H sind die Eltern und Erben der ledigen N H , die keine Nachkommen hatte. Mit Schreiben vom 13.10.2014 machte der Kläger für die Erbengemeinschaft einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 48 Tagen geltend.

Der Kläger hat mit seiner am 13.05.2015 erhobenen Klage beantragt,

festzustellen, dass die Erblasserin N H einen nicht verfallenen Urlaubsanspruch in Höhe von 48 Tagen hatte, den die Beklagte an die Erbengemeinschaft nach N H , bestehend aus dem Kläger und dessen Ehefrau, abzugelten hat.

Die Beklagte hat erstinstanzlich erklärt, dass sie bei rechtskräftiger Klärung der Rechtsfrage eine ordnungsgemäße Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs vornehmen wird.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 27 - 31 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 12.03.2013 (9 AZR 532/11) weiter der Auffassung ist, ein Urlaubsabgeltungsanspruch sei im Fall des wie hier durch den Tod der Erblasserin beendeten Arbeitsverhältnisses nicht entstanden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Zurückweisung der Berufung und,

die erstinstanzliche Klage insoweit abzuändern,

als hilfsweise beantragt wird,

die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach N H , bestehend aus dem Kläger und E H , Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.001,78 € zu zahlen.

Des Weiteren im Wege der Anschlussberufung, das angefochtene Urteil insoweit zu ändern,

als Ziffer 2 des Urteilstenors gestrichen wird und Ziffer 3 des Urteiltenors wie folgt gefasst wird:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Anschlussberufung und der Klageerweiterung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Die Beklagte hat an die Erbengemeinschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Urlaubsabgeltung für 48 Tage in - zwischen den Parteien unstreitiger - Höhe von 4.001,78 € ausgezahlt.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die zulässige Anschlussberufung waren die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

1. Die Feststellungsklage ist gegenüber der an sich vorrangigen Zahlungsklage hier ausnahmsweise zulässig. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Beklagte hat mittlerweile zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Erbengemeinschaft als Urlaubsabgeltung für 48 Tage den der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Betrag von 4.001,78 € ausgezahlt.

2. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Erbengemeinschaft hat Anspruch auf Abgeltung von 48 Urlaubstagen der verstorbenen N H . Der Anspruc...

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