Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentnergesellschaft. Betriebsrentenanpassung. Konzernverflechtung. Missbrauch. Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Rentnergesellschaften, die durch Betriebsübergang der aktiven Betriebsteile unter Zurücklassung der Rentner und Anwartschafter gebildet werden, ist ein Kapitalerhalt ebenso wenig erforderlich wie eine Rendite für die Anteilseigner (gegen BAG 3 AZR 218/10). Der vorherige Kapitalentzug auf Grund von Ergebnisabführungsverträgen ist als Ersatzanspruch zum Vermögen der Rentnergesellschaft zu zählen. Der geplanten Rentnergesellschaft muss so viel Kapital erhalten bleiben, wie sich aus der Entscheidung der BAG 3 AZR 358/06 ergibt, um auch Rentenanpassungen zu ermöglichen. Die Anpassung ist dem Betriebsrentenversprechen immanent.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 16, 4 Abs. 4; BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.10.2011; Aktenzeichen 16 Ca 7765/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.2014; Aktenzeichen 3 AZR 298/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 - 16 Ca 7765/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlungen, die sich aus einer rückwirkenden Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008 ergeben sollen. Weiterhin begehrt er die Verzinsung der rückständigen Zahlungen und die Verurteilung der Beklagten zu zukünftigen Leistungen für die Zeit ab Oktober 2010.

Der am 1938 geborene Kläger war bis September 1999 zuletzt bei der G F - und P A (GFP) beschäftigt. Diese firmierte später in die G -V A (GFPA) um. Im Arbeitsverhältnis war ihm eine Direktzusage auf Betriebsrente erteilt worden. Diese wurde nach Erhöhung zum 01.04.2002 mit monatlich 1.488,25 € brutto an den Kläger gezahlt. Zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008 lehnte die GFPA die Anpassung der Betriebsrente ab.

Die GFPA gehörte mit weiteren Gesellschaften zum G K . Es bestand ein Ergebnisabführungsvertrag zur GKB/W , der früheren Konzernobergesellschaft. Diese war in die Versorgungsversprechen der Untergesellschaften eingetreten und bilanzierte die steuerlichen Rückstellungen. Grundlage hierfür war die sog. "1976er-Vereinbarung" zwischen den Konzerngesellschaften des G K und der GKB/W als Obergesellschaft. Die Mitarbeiter und Pensionäre erhielten eine Mitteilung der GKB/W über den Beitritt zur Pensionszusage.

Nach dem Jahr 2001geriet der G K insbesondere die Rück- und Sachversicherungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund des Angriffs auf das World Trade Center. Zum 01.01.2004 wurde eine Neuordnung im Konzern dergestalt durchgeführt, dass die GFPA ihre aktiven Betriebe im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf vier neue Gesellschaften übertrug. Bei der GFPA blieben ausschließlich die Betriebsrentner. Im Jahr 2003 wurde aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages ein Betrag von 66,8 Mio. an die GKB/W abgeführt. Im Jahr 2004 führte die GFPA nur noch rund 700.000 EUR Gewinn aufgrund von Unterbeteiligungen an die GKB/W ab.

Anteilseigner der GKB/W war u. a. die D B A . Diese hatte ihr Engagement wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den Jahren 2002 und 2003 zunächst verstärkt, beabsichtigte aber das Engagement im G K zurückzuführen. Dies führte zu den letztlich erfolgreichen Verhandlungen mit dem T K . Zum 01.05.2006 schied die GKB/W als Konzernholding aus dem G K aus. Zum 30.04.2006 übernahm die Beklagte des vorliegenden Verfahrens (damals firmierend unter GBG) die Rechte und Pflichten der GKB/W aus der sog. "1976er Vereinbarung". Ferner wurden alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns (also mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts) auf die GBG übertragen. Der Kläger wurde durch Schreiben vom 16.05.2006 informiert, dass die T A eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf die von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen habe. Die Versorgungsrückstellungen wurden bei der GBG bilanziert. Vom 28.06.2006 bis zum 31.03.2008 bestand ein Beherrschungsvertrag mit der T A . Ab diesem Zeitpunkt war die T S A Anteilseigner von 100 % der Anteile an der GBG. Durch Vertrag vom 05.08.2008 war die GFPA zum 30.09.2008 mit der GBG verschmolzen.

Am 31.05.2005 teilte die GFPA dem Kläger mit, dass eine Anpassung seiner Rente nicht erfolge. Hiergegen legte der Kläger am 07.06.2005 Widerspruch ein. Am 28.09.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Anpassung seiner Rente zum 01.04.2008 nicht erfolge. Hiergegen legte der Kläger am 26.10.2009 Widerspruch ein. Er erhob am 29.09.2010 die vorliegende Klage.

Während die GBG im Zuge des Übergangs auf den T K in den Jahren 2006 und 2007 in der Funktion als Zwischenholding tätig war, ergaben sich für die Zeit ab dem 01.04.2008 nur noch Erträge aus Beteiligungen in Höhe von 8.707,12 €. Die Kapitalrücklage von ca. 683 Mio. wurde bereits im J...

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