Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Anpassungsjahr 2010, keine Haftung der Holding.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. BAG - 3 ABR 20/10 - 21.08.201; BAG - 3 ABR 502/08 - 30.11.2010).

2. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszinssatz und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und der Risikozuschlag für alle Unternehmen einheitlich 2%.

3. Das maßgebliche Eigenkapital ist in der Weise zu bestimmen, dass das zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres vorhandene Eigenkapital addiert und anschließend halbiert wird.

4. Das so ermittelte Eigenkapital ist mit dem Betriebsergebnis vor Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern zu vergleichen.

5. Die Eigenkapitalausstattung einer sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaft ist angemessen, wenn zu prognostizieren ist, dass sie auch zukünftig ausreicht, um die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Maßgeblich für die Eigenkapitalausstattung einer Rentnergesellschaft ist die Situation seit Entstehen. Denn gibt ein Arbeitgeber aufgrund eigener Entscheidung seine unternehmerische Tätigkeit auf, so kann er von der aus der Aufgabe der Tätigkeit resultierenden Rentnergesellschaft nicht erwarten, dass diese einen früheren Eigenkapitalverzehr aus der operativen Tätigkeit zurück erwirtschaftet.

6. Ein einfacher Schuldbeitritt der Konzern-Holdinggesellschaft beinhaltet in der Regel lediglich die Zusage, für die Erfüllung eines Versorgungsversprechens aufzukommen. Dies bedeutet jedoch nicht die Zusage, dass bei Prüfung einer Anpassung der Betriebsrente auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Holding abzustellen ist.

 

Normenkette

BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 29.01.2014; Aktenzeichen 3 Ca 9866/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.01.2014 - Az.: 3 Ca9866/12 - teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 01.04.2010 zu erhöhen.

Der am 1940 geborene Kläger bezieht aufgrund einer Versorgungszusage eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt 2.042,30 EUR brutto von der Beklagten. Das Versorgungsversprechen war dem Kläger von seiner Arbeitgeberin, der G F - und P AG (GFPA) erteilt worden. Zum 31.12.2003 übertrug die GFPA ihren Kerngeschäftsbetrieb mit den zugehörigen Vermögensgegenständen anteilig auf drei konzernzugehörige Nachfolgegesellschaften. Ihre aktiven Mitarbeiter gingen zum 01.01.2004 ebenfalls auf diese Gesellschaften über. Der Kläger war zu dieser Zeit bereits Betriebsrentner. Seither beschäftigte die GFPA keine eigenen Mitarbeiter mehr und war nicht mehr werbend tätig. Die GFPA war zuletzt eine hundertprozentige Tochter der Beklagten. Vom 16.02.2006 bis zum 30.09.2008 bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der GFPA mit der Beklagten als herrschendem Unternehmen. Am 30.09.2008 wurde die GFPA auf die Beklagte verschmolzen. Vom 28.06.2006 bis zum 31.03.2008 bestand ein Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrag der Beklagten mit der T AG als herrschendem Unternehmen.

Die frühere Konzernobergesellschaft des G Konzerns GKB (damals firmierend unter G -K V -B AG, nunmehr Winsor Verwaltungs-GmbH) war mit Wirkung vom 31.12.1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsverbindlichkeiten aller konzernangehörigen Gesellschaften eingetreten. Das Schreiben vom 10.01.1977, mit dem dieser Eintritt den Mitarbeitern und Pensionären im G Konzern bekannt gegeben wurde, lautet:

(...)

Die G -K V -B -AG tritt den von den Konzerngesellschaften erteilten Versorgungsversprechen in der Weise bei, dass sie neben den Konzerngesellschaften für die Erfüllung in vollem Umfang haftet. Neu eintretende Mitarbeiter erhalten unter den üblichen Voraussetzungen von der Konzerngesellschaft, mit der ein Arbeitsverhältnis besteht, ein Pensionsversprechen, dem die G -K V -B -AG beitritt.

(...)

(*1) Nach Umstrukturierung im G Konzern, der im wesentlichen dem Erwerb von Konzerngesellschaften durch die T AG diente, fungierte die GKB/Winsor ab 2005 nur noch als Holding für die zum früheren G Konzern gehörende Rückversicheru...

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