Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Zillmerung. Gezillmerte Tarife in der betrieblichen Altersversorgung. Wertgleichkeit. Lebensversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Abschluss einer Altersrenten-, bzw. Lebensversicherung zu kombinieren, für die sogenannte gezillmerte Tarife gelten (entgegen LAG München vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06, NZA 2007, 813 ff.).

2. Maßgeblicher Bezugspunkt für eine Bestimmung des Begriffs „wertgleich” gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in solchen Fällen ist nicht der vertragszweckwidrige Störfall des vorzeitigen Rückkaufs der Lebensversicherung, sondern die Leistung, die der Arbeitnehmer bei zweckentsprechender Durchführung des Vertrages aufgrund des vollständigen Einsatzes der von ihm finanzierten Versicherungsbeiträge im Versorgungsfall zu erwarten hat.

3. Als „wertgleich” im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG sind daher Versorgungsanwartschaften zu bezeichnen, in die die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Entgeltanteile in vollem Umfang eingeflossen sind und die im bestimmungsgemäßen Versorgungsfall Leistungen bieten, die in einem marktüblichen und versicherungsmathematisch bedenkenfrei ermittelten Wertverhältnis zur Summe der eingesetzten Beträge stehen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen 2 Ca 2831/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.09.2009; Aktenzeichen 3 AZR 17/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.02.2008 in Sachen 2 Ca 2831/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Rückforderungs- bzw. Ersatzansprüche geltend im Zusammenhang mit einem im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit „gezillmerten” Tarifen.

Der am 13.08.1974 geborene Kläger war vom 01.03.2000 bis zum 30.09.2007 als Personalreferent bei der Beklagten beschäftigt. Er verdiente zuletzt 5.200,00 EUR brutto monatlich zuzüglich Sachleistungen (vgl. Bl. 6 d. A.). Die Beklagte beschäftigt insgesamt ca. 4.200 Mitarbeiter. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger endete durch einen im beiderseitigen Einvernehmen getroffenen Aufhebungsvertrag (Bl. 79 d. A.). Der zuletzt gültige Arbeitsvertrag der Parteien vom 17.05.2001 enthält unter Ziffer 11 u. a. folgende Klausel:

„Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, sind verwirkt. Diese Regelung gilt sowohl für die Ansprüche des Mitarbeiters, wie auch für die Ansprüche der Firma.” (Bl. 75 d. A.).

Der Kläger war in seiner arbeitsvertraglichen Stellung als Personalreferent mit Grundsatzfragen befasst (vgl. Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 17.05.2001). Im Jahre 2002 wirkte der Kläger an der Einführung eines Modells zur Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG im Unternehmen der Beklagten mit. Dabei kam es zum Abschluss eines Rahmenvertrages zwischen der Beklagten und der Victoria-Versicherung, dem ebenfalls so genannte gezillmerte Tarife zugrunde lagen. Ob der Kläger an dem Projekt der Einführung der Entgeltumwandlung federführend als Projektleiter beteiligt war, oder ob er das Projekt lediglich im operativen/organisatorischen Sinne begleitete, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Im Jahre 2004 organisierte der Kläger für die Mitarbeiter der Beklagten deutschlandweit Sammeltermine, an denen eine Gruppenversicherung der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse vorgestellt wurde. An einem solchen Vorstellungstermin nahm auch der Kläger selbst teil. Bei diesem Termin sei nach Bekunden des Klägers allerdings nicht inhaltlich vertieft besprochen worden, welche Vor- und Nachteile ein gezillmerter Vertrag bei einer vorzeitigen Kündigung für die Mitarbeiter hätte.

Am 03.11.2004 schlossen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG, wonach mit Wirkung vom 01.12.2004 der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung Barlohn in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt wurde. Die Beklagte verpflichtete sich, in Höhe des umgewandelten Betrages Beiträge zu einer bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG abgeschlossenen Gruppenrentenversicherung abzuführen, und räumte dem Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen einschließlich Überschussanteilen ein. Auf den vollständigen Inhalt der Entgeltumwandlungsvereinbarung (Bl. 7 f. d. A.) wird Bezug genommen.

Mit Wirkung zum 01.12.2004 wurde der Kläger in die mit der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG abgeschlossene Gruppenversicherung aufgenommen. Dem Kläger wurde darin eine lebenslange monatliche Altersrente ab dem 01.09.2039 in Höhe von 736,49 EUR oder alternativ eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 146.290,77 EUR z...

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