Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung. Strafbarkeit nach dem BtMG

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine außerdienstliche Straftat von erheblichem Gewicht, die zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt, kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei sind an die Verhaltenspflichten eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiters besondere Anforderungen zu stellen.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 09.08.2005; Aktenzeichen 6 Ca 562/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.08.2005 – 6 Ca 562/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.

Der Kläger ist 1961 geboren, verheiratet und hat 1 minderjähriges Kind.

Bei der Beklagten ist er seit dem 17.08.1987 zuletzt als Gärtner beschäftigt gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 2 des Arbeitsvertrages (Bl. 8 d.A.) die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) Anwendung. Am 18.03.2004 wurde der Kläger an seinem Arbeitsplatz festgenommen; die Untersuchungshaft dauerte bis zum 23.05.2004.

Durch Strafurteil des Amtsgerichts B A vom 17.06.2004 wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 29 Fällen, jeweils tateinheitlich mit unerlaubter Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige und in 4 Fällen tateinheitlich wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ohne Bewährung verurteilt (Strafurteil Bl. 34 ff. d.A.). Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, nahm diese dann aber in der Berufungsverhandlung am 31.01.2005 zurück und informierte hierüber die Beklagte am 02.02.2005. Nach Anhörung des Gesamtpersonalrats und der Gleichstellungsstelle (Anhörungsschreiben Bl. 23 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.02.2005. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit der am 26.05.2005 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hielt die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam und machte geltend, es sei der Beklagten zumutbar gewesen, auf seine Beschäftigung im Freigängerstatus hinzuwirken und ihn sodann zu beschäftigen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, weder eine Überbrückung der Fehlzeiten des Klägers noch seine Beschäftigung im Freigängerstatus sei zumutbar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 55 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Mit der am 07.10.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung gegen das ihm am 20.09.2005 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.

Er macht geltend, er habe bei der Beklagten keine herausragende Stellung gehabt, sondern sei nur als Gärtner tätig gewesen. Von daher sei für die Beklagte kein Ansehensverlust zu befürchten gewesen, der ihr durch die Weiterbeschäftigung des Klägers habe entstehen können, denn der Kläger sei nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass die strafrechtlich relevanten Taten in der Freizeit passiert seien, und nicht auf dem Stadtgebiet der Beklagten oder während oder bei Gelegenheit dienstlicher Arbeiten. Die Beklagte habe auch berücksichtigen müssen, dass der Kläger Ersttäter sei. Zudem sei das amtsgerichtliche Strafurteil insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als es angenommen habe, der Kläger habe die Drogen beschafft. Tatsächlich seien die Drogen von Herrn Gärtner beschafft worden. Es sei die Pflicht der Beklagten an der Resozialisierung des Klägers mitzuwirken. Deshalb habe die Beklagte auch darauf hinwirken müssen, dass der Kläger den Freigängerstatus erhalte. Die Beklagte habe sich über diese Beschäftigung im Freigängerstatus Gedanken machen müssen und sei nicht berechtigt gewesen, diese Möglichkeit von vorneherein auszuschießen.

Auf eine eventuelle Ungewissheit bezüglich der Straftaten und ihrer Ahndung könne sich die Beklagte nicht berufen, denn ihr sei bereits im Rahmen der Festnahme des Klägers am 18.03.2004 bekannt gewesen, dass dem Kläger gewichtige Straftaten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wurden.

Die Straftaten des Klägers seien auch nicht so schwerwiegend zu beurteilen, wie dies das Amtsgericht B N -A in seinem Urteil getan habe. Denn es sei zu berücksichtigen, dass Jugendliche – bedauerlicherweise – ohnehin Erfahrungen mit Drogen bekommen könnten und dass es sich bei Cannabis um eine vergleichsweise leicht zu beschaffende Droge handele. Schließlich sei die Anhörung des Personalsrats fehlerhaft, denn dem Personalrat sei zwar die Tatsache der Verurteilung eines Drogendeliktes mitgeteilt worden, nicht jedoch, dass es der Beklagten nicht zumutbar sei, da...

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