Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft und Schadenersatzansprüche. Betriebsrentenanpassung an Stichtagen

 

Leitsatz (amtlich)

Die unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft kann Schadensersatzansprüche auslösen. Das gilt auch dann, wenn die Rentnergesellschaft nicht durch Ausgliederung der Betriebsrentner, sondern durch Veräußerung sämtlicher aktiver Gesellschaftsteile als "betriebsrentenrechtlicher Rest" entsteht (im Anschluss an BAG, 04.03.2008 - 3 AZR 358/06).

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1; BetrAVG § 16; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 S. 1, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.10.2011; Aktenzeichen 16 Ca 8077/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.09.2015; Aktenzeichen 3 AZR 839/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 - 16 Ca 8077/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.122,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.461,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Februar 2011 eine um monatlich 346,18 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 2.620,71 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010.

Der am 1939 geborene Kläger war seit dem 01.04.1958 im G -Konzern beschäftigt. Er erhielt im November 1959 eine Versorgungszusage. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31.12.2000. Seit dem 01.01.2001 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Von der Beklagten erhält der Kläger seither eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 2.274,53 € brutto.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand zuletzt mit der G I S AG (GIS), die in der Folgezeit in die GIS V -AG (GISA) umfirmierte. Zum 01.01.2004 wurde der G -Konzern im Rahmen des sog. Projektes "P " gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Dabei wurden die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften, die bis dahin unter der damaligen Konzern-H , der G -Konzern V -B -AG (GKB) zusammengefasst waren, den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Dementsprechend übertrug die GISA ihr Auslandsgeschäft zum 31.12.2003 auf die G -Konzern A V -AG (GKA) sowie ihr Inlandsgeschäft auf die G V I AG (GV-I). Hierdurch wurde die GISA zur reinen Rentnergesellschaft. Mit Verschmelzungsvertrag vom 05.08.2008 wurde die GISA sodann mit Wirkung zum 30.09.2008 auf die Beklagte verschmolzen. Zwischen der Beklagten und der T AG als 100%iger Anteilseignerin bestand vor der Verschmelzung im Zeitraum zwischen dem 28.06.2006 und 31.03.2008 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag. Ebenfalls zum 31.03.2008 übertrug die T AG sämtliche Anteile an der Beklagten auf die H -G S S AG, die später in T S AG umfirmiert wurde. Seit 01.06.2010 ist wiederum die T AG alleinige Gesellschafterin der Beklagten.

Mitte 2009 wurde die Beklagte K -GmbH der H A I GmbH & Co. KG, deren Vermögen im darauffolgenden Jahr im Wege der Anwachsung mit Wirkung zum 01.10.2010 auf die Beklagte überging. Ebenfalls mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01.10.2010 wurde ferner die damals noch als G B -GmbH firmierende Beklagte mit der H B -GmbH (HBG alt) verschmolzen.

Im früheren G -Konzern wurden die Rückstellungen für die Betriebsrenten konzernübergreifend bei der GKB bilanziert. Dies beruhte auf der sog. "1976er-Vereinbarung", aufgrund derer die GKB als Konzernobergesellschaft in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe eingetreten war, dass die GKB im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftete, im Außenverhältnis aber die Konzerngesellschaften weiterhin neben der GKB hafteten. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen zahlte jede Konzerngesellschaft an die GKB einen Betrag in Höhe der zum 31.12.1976 für die jeweilige Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen. Ferner waren die Konzerngesellschaften weiterhin gegenüber der GKB verpflichtet, die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung der GKB zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als die zukünftige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zuzüglich der laufenden Zahlungen an Pensionäre vermindert um die Verzinsung von 6% der Pensionsrückstellungen des Vorjahres. Gleichzeitig erbrachte die GKB sämtliche aktuellen Versorgungsleistungen an die Betriebsrentner.

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der GKB/...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge