Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen rechtsradikaler Äußerungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es kann ein Grund zur fristlosen Kündigung auch eines bereits weitgehend fortgeschrittenen Berufsausbildungsverhältnisses (hier 1 3/4 Jahre) sein, wenn ein bei einer Großforschungsanstalt mit internationaler Verflechtung beschäftigter Auszubildender wiederholt neonazistische Thesen über das USENET-NEWS-System, zu dem er zu Ausbildungszwecken Zugang haben muß, verbreitet (hier Infragestellen der Anzahl in deutschen KZ's ermordeten Juden).

2. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Auszubildende bei einem vor Ausspruch der Kündigung geführten Personalgespräch, zu dessen Beginn ihm die Gefährdung des Ausbildungsverhältnisses klargemacht wird, jede Einsicht in die Tragweite seiner Aussagen und seines Verhaltens vermissen läßt.

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 04.11.1994; Aktenzeichen 5d Ca 607/94)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA-SD 1995, Nr 25, 11 (L1-2)

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