Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertrag. Arbeitnehmer. freier Mitarbeiter. Bereicherung. Überzahlung. Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein „freier Mitarbeiter” für Zeiten, in denen nachträglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt wird, Honorare bezogen, die die in einem Arbeitsverhältnis zu zahlende Vergütung übersteigen, so sind die überzahlten Bezüge grundsätzlich nach § 812 BGB zu erstatten.

2. Wird im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Betrieb des Arbeitgebers üblicherweise der geltende Haustarifvertrag angewendet, so können solche Rückzahlungsansprüche aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen sein.

 

Normenkette

BGB § 812; TVG § 94

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 25.02.1998; Aktenzeichen 7 Ca 9595/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.02.1998 – 7 Ca 9595/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie mithin zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis folgt das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung, wonach der Beklagten ein Rückforderungsanspruch wegen zuviel gezahlter Vergütung nicht zusteht. Das Arbeitsgericht hat daher sowohl der Zahlungsklage der Klägerin hinsichtlich der bereits einbehaltenen Vergütungsbeträge als auch der negativen Feststellungsklage hinsichtlich eines weitergehenden Rückforderungsanspruchs der Beklagten zu Recht stattgegeben. Im Einzelnen beruht dies auf folgenden für das Berufungsgericht maßgeblichen rechtlichen Erwägungen:

1.) Das Berufungsgericht bejaht im Grundsatz die Möglichkeit des Bestehens von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen der Beklagte für Zeiträume, in denen die Parteien ein Vertragsverhältnis auf der Basis freier Mitarbeit nach den bei der Beklagten hierfür geltenden Honorarbestimmungen abgewickelt haben, während tatsächlich lediglich ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach der soweit einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 1998 – 5 Sa 58/96 – besteht in solchen Fällen für die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses lediglich ein – in der Regel erheblicher geringerer – Vergütungsanspruch in Höhe der tariflichen Vergütung anstelle des Anspruchs auf die Honorare aus den hierfür abgeschlossenen Tarifverträgen für freie Mitarbeiter. Soweit der Honoraranspruch in solchen Fällen den tatsächlich bestehenden arbeitsvertraglichen bzw. tarifvertraglichen Vergütungsanspruch übersteigt, ist davon auszugehen, daß die Beklagte den Mehrbetrag ohne Rechtsgrund geleistet hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Beklagten sei es „unbenommen, der Klägerin ein höheres Arbeitsentgelt zu zahlen” als ihr tarifvertraglich zusteht, die Zuwendung der Honorarbezüge sei demzufolge, da sie nicht mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen worden sei, nicht rechtsgrundlos erfolgt, teilt das Berufungsgericht schon deshalb nicht, weil nichts dafür spricht, daß die Beklagte ihre Arbeitnehmer oder freien Mitarbeiter übertariflich bezahlen will.

2.) Der Rückzahlungsforderung der Beklagten steht jedoch die Ausschlußfrist in Ziffer 811 des im Betrieb der Beklagten zur Anwendung kommenden Manteltarifvertrages für die Deutsche Welle vom 06.12.1979 entgegen. Soweit die Beklagte überhaupt überzahltes Honorar wegen rechtsgrundloser Bereicherung von der Klägerin zurückverlangen kann, gilt dies ausschließlich für solche Zeiträume, in denen zwischen den Parteien tatsächlich ein Arbeitsverhältnis und nicht ein freies Mitarbeiterverhältnis bestanden hat. Dabei ergibt sich aus denn beiderseitigen Vorbringen der Parteien vorliegend nicht, für welchen Zeitraum bzw. ab wann das rechtskräftige Statusurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.05.1996 (13 Ca 1076/94), das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien festgestellt hat. Insoweit erscheint es möglich, daß die Feststellung für die Zeit ab Eingang der Statusklage beim Arbeitsgericht (05.12.1994) gilt, wie die Beklagte annimmt, oder auch erst ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen, der rechtskräftigen Entscheidung zugrundeliegenden Verhandlung am 09.05.1996 (vgl. hierzu Reinecke, DB 1998, S. 1282 f). Von welchem Zeitpunkt vorliegend auszugehen ist, kann letztlich dahin gestellt bleiben. Denn sowohl für den Zeitraum ab 05.12.1994 wie für den Zeitraum ab 09.05.1996 war im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches der Beklagten die nach Ziffer 11 des Manteltarifvertrages geltende Ausschlußfrist abgelaufen. Nach Ziffer 811 MTV sind nämlich „sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” innerhalb einer Ausschlußfrist von 12 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, dies gilt auch für Ansprüche der Rundfunkanstalten. Tarifliche Aus...

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