Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe. Rentner

 

Leitsatz (amtlich)

Krankenhausangestellte, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse nicht pflichtversichert sind und wegen Verzichts auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 405 RVO bzw. § 257 SGB V Beihilfe wie entspr. Beamte erhielten, verlieren den Beihilfeanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

Normenkette

BVO Ang. NW § 1; BVO Ang. NW § 2; BVO Ang. NW § 5; SGB V § 257

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.10.2002; Aktenzeichen 17 Ca 3087/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 17 Ca 3087/02 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch nach Eintritt in den Ruhestand Beihilfe zu gewähren.

Der am 01.09.1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Krankenhaus in der Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung, als Arzt beschäftigt, mit Wirkung ab 01.01.1985 als Abteilungsarzt (Chefarzt) der Nephrologie. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Dienstvertrag vom 09.10.1984. In § 7 des Vertrages heißt es unter der Überschrift

”Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich

(1) Der Abteilungsarzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Auf-

gabenbereich (§§ 3 – 5)

a) eine zusatzversorgungspflichtige Grundvergütung aus der Endstufe der Vergütungsgruppe I BAT zuzüglich Ortszuschlag nach den jeweiligen Bestimmungen des BAT und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung.

Wird der BAT im Bereich der VaK durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der Verg.Gruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen;

b) Der Arzt erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung in sinngemäßer Anwendung des Tarifvertrages über die Gewährung einer Zuwendung für Angestellte in der jeweils gültigen Fassung;

Bemessungsgrundlage ist die Monatsvergütung;

c) Beihilfen nach der Beihilfeverordnung des Landes NW;

…”

§ 13 des Dienstvertrages hat folgenden Wortlaut:

”Arbeitsunfähigkeit und Krankenbezüge”

(1) Dem Arzt werden im Falle einer durch Krankheit oder Unfall ver-

ursachten Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge gewährt:

  1. die Vergütung nach § 7 Abs. 1 Ziff. a) bis zur Dauer von 26 Wochen
  2. die Vergütung nach § 7 Abs. 2 Ziff. a) und b) bis zur Dauer von 6 Wochen.

(2) In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erhält der Arzt Beihilfen wie die sonstigen Angestellten des Krankenhausträgers.

…”

Die Beklagte gewährte dem Kläger Beihilfe wie einem Beamten. Im Jahre 1995 verlangte sie von ihm den Nachweis einer privaten Krankenvollversicherung mit der Begründung, auf ihn finde das Beihilferecht für Angestellte Anwendung, so dass er Beihilfe nur noch hinsichtlich der Leistungen beanspruchen könne, die von dieser Krankenversicherung nicht abgedeckt seien. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm Beihilfe nach den für Beamte geltenden Bestimmungen zu gewähren. Durch Urteil des LAG Köln vom 03.07.1998 – 12 Sa 377/98 – ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in Krankheits- und Todesfällen Beihilfen nach dem für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Beihilferecht zu leisten.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Beihilfe auch über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hinaus zu gewähren. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, der Beihilfeanspruch sei nur für die Zeit des aktiven Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Es gäbe bei ihr keinen Chefarztvertrag, der Beihilfeansprüche für die Zeit des Ruhestandes zusage. Eine dahingehende Regelung hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen, wie dies in einem Chefarztvertrag mit einem anderen Krankenhausträger geschehen sei, in dem es heiße: „Der Anspruch auf Beihilfen entfällt nicht, wenn Herr … wegen Berufsunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze ausscheide.”

Die Beihilfegewährung sei bei den mit ihrem Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze liegenden Angestellten von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V abhängig. Der Kläger habe keine originären Beihilfeansprüche wie ein Beamter, sondern er habe damals die Möglichkeit gehabt, auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 405 RVO, später § 257 SGB V zu verzichten mit der Folge, dass über die Verweisung in den Beihilfebestimmungen für Angestellte in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVO Ang die Abrechnung der Beihilfen wie bei Beamten gehandhabt worden sei. Die Beihilfeleistung an den Kläger während der Dauer...

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