Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten freien Tag nach § 8 der Anlage 1 zum BMT-G 2, wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt.

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 04.10.2004; Aktenzeichen 1 Ca 417/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.06.2006; Aktenzeichen 5 AZR 405/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.10.2004 – 1 Ca 417/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung jeweils eines bezahlten freien Tages für 2003 und 2004.

Die Klägerin ist seit 01.10.1990 bei der Beklagten als Straßenbahnfahrerin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 01.10.1990 sowie dessen Ergänzung vom 07.06.1999 zugrunde. Danach richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BMTG und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. § 8 der Anlage 1 (Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 a) BMTG für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben) enthält folgende Regelungen:

  1. In jedem Kalenderjahr werden so viele unbezahlte freie Tage gewährt, wie Sonntage in dieses Jahr fallen. Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 10 Sonntage dienstplanmäßig freie Tage sein.
  2. Ferner werden in jedem Kalenderjahr so viele freie Tage gewährt, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Für diese freien Tage werden der Monatsgrundlohn und etwaige für den Kalendermonat zustehende ständige (ggf. pauschalierte) Lohnzuschläge weiter gezahlt.
  3. Zusätzliche freie Tage, die sich Dienstplanmäßig wegen einer anderweitigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ergeben, bleiben bei der Berechnung der Zeit der freien Tage nach Abs. 1 unberücksichtigt.
  4. Als freier Tag gilt in der Regel eine dienstfreie Zeit von 36 Stunden. Diese kann in Ausnahmefällen auf 32 Stunden ermäßigt werden, wenn die Betriebsverhältnisse erfordern. Werden zwei zusammenhängende freie Tage gewährt, gilt in der Regel eine dienstfreie Zeit von 60 Stunden, die in Ausnahmefällen bis auf 56 Stunden ermäßigt werden kann, als zwei freie Tage. Für weitere freie Tage erhöhen sich diese Zeiten um jeweils 24 Stunden für einen Tag.
  5. Die freien Tage nach den Abs. 1. und 2. sind im Dienstplan auszuweisen.

Das Fahrpersonal wird nach Dienstplan in einem rollierenden System, das alle sieben Wochentage abdeckt, eingesetzt. Neben den Mitarbeitern im Fahrschichtdienst, die den Hauptteil der Belegschaft ausmachen (nach Angaben der Beklagten 2003 635/2004 643) sind bei der Beklagten beschäftigt, Mitarbeiter im Schichtdienst (2003 74/2004 64), weitere 110 (2004 107) in der Fünf-Tage-Woche ohne Schichtdienst von montags bis freitags, zwei Mitarbeiter in der Drei-Tage-Woche, einer in der 2,5-Tage-Woche und vier in der 5,5-Tage-Woche.

Die Klägerin arbeitete am 01.11.2003 und am 01.05.2004. Es handelte sich dabei jeweils um Samstage. Sie erhielt dafür Vergütung nebst einem 35 %igen Zuschlag. Sie ist der Ansicht, nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen müsse die Beklagte ihr zusätzlich für die Arbeit an diesen gesetzlichen Feiertagen einen bezahlten freien Tag gewähren.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen: Es habe sich beim 01.11.2003 und 01.05.2004 nicht um lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage gehandelt; denn die nicht im Schichtdienst tätigen Arbeitnehmer hätten für diese Tage – dies sei entscheidend – auch keine Vergütung zu beanspruchen gehabt. Im übrigen seien der Klägerin für 2003 zehn Ersatzwochentage gewährt worden, obwohl sie nur an neun Feiertagen gearbeitet habe und für 2004 sieben Tage, obwohl sie nur an sechs Tagen tätig gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 20.09.2000 – 5 AZR 20/99 –, abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Ersatz für gearbeitete Tätigkeit an einem Wochenfeiertag nur dann zu, wenn dieser Wochenfeiertag auf Montag bis Freitag falle. Für Arbeit an einem Samstag müsse nicht zusätzlich ein freier Tag gewährt werden. Dies ergebe sich bei Auslegung des § 8 Abs. 2 der Anlage 1 in Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.2000.

Wegen des weiteren Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 67 bis 76 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 11.11.2004 zugestellte Urteil am 24.11.2004 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 11.02.2005 am 11.02.2005 begründet.

Die Klägerin rügt, dass Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.2000 herangezogen. Die dortigen Kläger seien in einem Unternehmen beschäftigt gewesen, in dem die Mehrzahl der Beschäftigten ihre Fünf-Tage-Woche auf die Zeit von Montag bis Freitag verteilt gehabt hätten. Die Busfahrer seien in der Minderheit gewesen. Eingeklagt worden sei zudem die Gewährung ei...

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