Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Mobbing

 

Leitsatz (amtlich)

Begehrt ein Arbeitnehmer Schadensersatz wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die er auf Mobbing des Arbeitgebers zurückführt, muss er die Kündigung rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angreifen.

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.05.2007; Aktenzeichen 3 (19) Ca 6072/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2007 – 3 (19) 6072/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Mobbing geltend.

Der Kläger war seit dem 10.01.1984 als Sachbearbeiter für die Beklagte mit einem monatlichen Verdienst von zuletzt 2.950,00 EUR tätig.

Mit Schreiben vom 19.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers (Bl. 15 f. d. A.), weil der Kläger Arbeiten für die Inventurbewertung trotz verschiedentlicher Nachfristsetzungen nicht vorgenommen und eigenmächtig Urlaub genommen habe.

Der Kläger widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 22.08.2005, die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.09.2005 mit, dass sie an ihrer Kündigung festhalte.

Erst mit am 11.10.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Kündigungsschutzklage und zugleich einen Antrag auf nachträgliche Zulassung dieser Kündigungsschutzklage bei Gericht einreichen. Das Arbeitsgericht Köln hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage durch Beschluss vom 11.01.2006 zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Köln durch Beschluss vom 04.10.2006 – 7 Ta 295/06 – zurückgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, der Kläger habe keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Klagefrist vorgetragen und zudem die 2-wöchige Frist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG versäumt, weil er jedenfalls spätestens ab Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 15.09.2005 gewusst habe, dass die Beklagte an der ausgesprochenen Kündigung festhalte.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Schadensersatz wegen Mobbing und hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe ihm unrechtmäßig Urlaub verweigert, ihn nicht an der Gleitzeit teilhaben lassen sowie keinerlei Unterstützung bei der Durchführung seiner Inventurarbeiten gewährt sowie durch Hinhalten von der rechtzeitigen Erhebung einer Kündigungsschutzklage abgehalten. Dies erfülle den Tatbestand des Mobbings. Daraus ergäben sich Schadensersatzansprüche, insbesondere die Vergütung für die Zeit vom Ausspruch der fristlosen Kündigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, also bis Februar 2006, und zwar 680,43 EUR sowie weitere 20.650,00 EUR, ferner Urlaubsabgeltung, die in der Berufungsinstanz mit 618,92 EUR beziffert worden ist.

Gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgericht vom 30.05.2007 (Bl. 89 ff. d. A.) hat der Kläger fristgerecht Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 11.12.2007 am 11.12.2007 begründen lassen.

Der Kläger trägt vor, er habe wegen Mobbing durch die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines Verdienstausfalles für die Zeit von August 2005 bis Februar 2006 in Höhe von insgesamt 21.330,43 EUR (680,43 EUR + 20.650,00 EUR). Der Schadensersatzanspruch folge aus §§ 280, 823, 831 BGB. Die Mobbinghandlungen seien darin zu sehen, dass Urlaubsanträge des Klägers bzgl. Februar 2005 abgelehnt worden seien, der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt habe, an der Gleitzeit teilzunehmen sowie darin, dass seitens Kollegen und Vorgesetzten die Mitarbeit bei der Erfüllung seiner Inventurarbeiten verweigert worden sei. Die Beklagte habe diesbezüglich ihre Fürsorgepflicht verletzt und hafte für ihre Mitarbeiter gemäß § 278 BGB.

Das Verhalten von Kollegen und Vorgesetzten sei außerdem mit ursächlich dafür gewesen, dass der Kläger nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben habe. Er habe darauf vertraut, dass ihm durch ein Abwarten keine weiteren Nachteile entstünde. Schließlich stehe dem Kläger Urlaubsabgeltung für 6 Tage Urlaub zu in Höhe von insgesamt 816,92 EUR brutto.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts

Köln vom 30.05.2007 – 3 (19) Ca 6072/06 – die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 680,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

an den Kläger weitere 20.650,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

an den Kläger weitere 816,92 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet entschieden Mobbinghandlungen vorgenommen zu haben und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Für die Ablehnung des Urlaubsantrages bzgl. Februar 2005 habe es wichtige betriebliche Gründe gegeben, die ...

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