Entscheidungsstichwort (Thema)

freier Mitarbeiter. Rundfunk. Soziale Schutzbedürftigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des WDR vom 1.4.2002 sind trotz des auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG hinweisenden Klammerzusatzes nicht im einkommenssteuerrechtlichen Sinne zu definieren.

 

Normenkette

TV über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des WDR § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 26.02.2010; Aktenzeichen 1 Ca 5939/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.2013; Aktenzeichen 9 AZR 276/11)

 

Tenor

1. Die Berufung wird gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2010 (1 Ca 5939/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Forderung des Klägers auf Ausgleichsentgelt, Teilbeendigungsgeld und Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über den Sozial- und Bestandsschutz für freie Mitarbeiter des W vom 01.04.2002 (im Folgenden SuBSch-TV W).

Der Kläger ist am geboren und war bei der Beklagten seit 2006 als Moderator in freier Mitarbeit für die „L” im Landesstudio B tätig. Am 05.02.2007 ist ihm von der Chefredakteurin des W-Fernsehens für die Landesprogramme, Frau G, über den Studioleiter M in B mitgeteilt worden, dass er ab April 2007 nicht mehr beschäftigt werden könne. Mit Schreiben vom 05.03.2007, dem Kläger am 07.03.2007 zugegangen, teilte ihm die Beklagte daraufhin mit, dass ihm nach dem 30.04.2007 keine weitere Moderatorentätigkeit in freier Mitarbeit mehr angeboten werden könne. Bei der Beklagten existiert ein „Tarifvertrag über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der W für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet” vom 01.04.2002 (SuBSch-TV W). Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 3 Soziale Schutzbedürftigkeit

(1) Voraussetzungen

Die soziale Schutzbedürftigkeit der/des Beschäftigten ist gegeben, wenn er/sie in dem Erwerbszeitraum iSv. § 2 von 6 Monaten mindestens an 42 Tagen (einschl. Urlaubstagen) für den W oder für ihn und andere A-Anstalten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig war und sein/ihr Gesamteinkommen für diesen Zeitraum nicht mehr als Euro 45.000,– brutto oder nicht mehr als Euro 90.000,– brutto für den Erwerbszeitraum von 12 Monaten betragen hat.

(…)

Das Gesamteinkommen schließt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG), aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG ein.

Für die Beschäftigten, die den Voraussetzungen des Tarifvertrages unterfallen, gelten darüber hinaus folgende Regelungen:

§ 12 Ankündigungsfristen und Ausgleichsentgelt

(1) Beendigung

Beabsichtigt der W die Beendigung der Tätigkeit des/der Beschäftigten, so muss der W ihm/ihr dieses vorher schriftlich mitteilen, wenn der /die Beschäftigte zu dem in § 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt die Voraussetzungen von §§ 2 und 3 erfüllt und mindestens ein Beschäftigungsjahr tätig war.

(…)

(2) Ankündigungsfrist

die Ankündigungsfrist bei Beendigung beträgt einen Monat; sie verlängert sich auf 2 Monate nach einem weiteren Beschäftigungsjahr, auf 3 Monate nach 5 Beschäftigungsjahren und auf 7 Monate nach 10 Beschäftigungsjahren.

(…)

(7) Ausgleichsentgelt

Wenn der W die Beendigung iSv. Absatz 1 oder Einschränkung der Tätigkeit iSv. Absatz 5 nicht oder nicht rechtzeitig ankündigt, hat der /die Beschäftigte Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsentgelts.

Hierzu ist ein Antrag des/der Beschäftigten erforderlich.

(8) Höhe des Ausgleichsentgelts

Der Zahlungsanspruch umfasst bei Beendigung die Zeit zwischen der letzten Tätigkeit und dem Ablauf der Ankündigungsfrist und bemisst sich nach der Durchschnittsvergütung der letzten 12 Beschäftigungsmonate vor Ankündigung.

Der Zahlungsanspruch umfasst bei Einschränkung die Zeit zwischen der Einschränkung und dem Ablauf der Ankündigungsfrist und bemisst sich nach der monatlichen Differenz der Jahresvergütung im Kalenderjahr der Einschränkung und der des vorangegangenen Kalenderjahres.

Bei fehlender oder fehlender rechtzeitiger Ankündigung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ordnungsgemäß hätte angekündigt werden müssen.

§ 14 Teilbeendigungsgeld

(1) Anspruch auf Teilbeendigungsgeld

Ist der/die Beschäftigte mindestens 5 Beschäftigungsjahre für den W tätig, erhält er/sie bei dauerhafter Verminderung der regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit um mehr als 50 % ein Teilbeendigungsgeld, wenn die Teilbeendigung auf Umständen beruht, die der W zu vertreten hat.

(…)

(3) Höhe des Teilbeendigungsgeldes

Das Teilbeendigungsgeld beträgt nach

5 Beschäftigungsjahren 15 % mit anschließendem Steigerungssatz von 1 % pro weiterem Beschäftigungsjahr;

10 Beschäftigungsjahren 20 % mit anschließendem Steigerungssatz von 3 % pro weiterem Beschäftigungsjahr;

15 Beschäftigungsjahren 40 % mit anschließendem Steigerungss...

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