Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung der Worte „aus betriebsbedingten Gründen arbeitgeberseitig veranlaßte Auflösung des Arbeitsverhälnisses”.

 

Normenkette

Abfindungstarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Postbank AG vom 18.12.1997 § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 23.12.1998; Aktenzeichen 2 Ca 2364/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2001; Aktenzeichen 6 AZR 529/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.12.1998 – 2 Ca 2364/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, geboren am 1.10.1954, wohnhaft in D., war ab 1.1.1988 Angestellte beim P. – D. (OPD D.. Am 1.1.1993 ist sie zur D. AG, Zentrale in B., gewechselt (Beklagte). Dort war sie ab 1.12.1996 nach ihrer Darstellung als „Aufgabengebietsleiterin” tätig gegen Vergütung „nach A 16”.

Am 18.12.1997 ist für die Arbeitnehmer der Beklagten ein Abfindungstarifvertrag geschlossen worden. Dieser bestimmt in § 3: „Voraussetzung für die Zahlung der Abfindung ist die aus betriebsbedingten Gründen arbeitgeberseitig veranlasste einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnis durch schriftlichen Aufhebungsvertrag” (Bl. 6 d.A.).

Die Klägerin hat unter dem 2.6.1998 mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Dort ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.7.1998 im gegenseitigen Einvernehmen endet und die Klägerin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Einmalzahlung von insgesamt 36.000 DM brutto erhält (Bl. 4 d.A.).

Am 2.9.1998 hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, nach dem Abfindungs-TV stünde ihr eine Abfindung von 76.000 DM zu, so dass sie noch einen Anspruch in Höhe von 40.000 DM gegen die Beklagte habe. Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei arbeitgeberseitig veranlasst worden, als ihr erklärt worden sei, dass im Rahmen einer Umstrukturierung ihr Arbeitsplatz als Aufgabengebietsleiterin entfallen werde und sie nicht für die geplante Abteilungsleiterstelle in Frage komme.

Die Klägerin hat demgemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 40.000 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin veranlasst worden sei. Zuletzt hat die Beklagte auch die Tarifbindung der Klägerin und die Höhe der Forderung bestritten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 25.3.1999, 24.6.1999 und 2.7.1999, die Erwiderung der Beklagten aus deren Schriftsätzen vom 30.4.1999 und 28.6.1999.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 7.7.1999.

II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Anspruch der Klägerin besteht rechtlich nicht. Die Voraussetzungen des § 3 des Abfindungs-TV vom 18.12.1997 sind nicht vollständig erfüllt. Diese Voraussetzungen sind erstens, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist, zweitens, dass dies durch schriftlichen Aufhebungsvertrag geschehen ist, drittens, dass die einvernehmliche Auflösung arbeitgeberseitig veranlasst worden ist, und viertens, dass die arbeitgeberseitige Veranlassung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist.

1. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegt vor.

2. Ein schriftlicher Aufhebungsvertrag liegt ebenfalls vor.

3. Dass die einvernehmliche Auflösung arbeitgeberseitig veranlasst worden ist, ergibt sich dagegen aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Eine arbeitgeberseitige Veranlassung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestimmt hat, vgl. BAG Urt. v. 19.7.1995 – 10 AZR 885/94 – unter III 2 b der Gründe. Danach genügt nicht ein bloßer Hinweis des Arbeitgebers auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen oder der Rat, sich eine neue Stelle zu suchen.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich demgegenüber nicht, dass die Beklagte sie zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bestimmt hätte. Die Klägerin macht vielmehr geltend, dass eine Betriebsänderung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers führe, schon allein als arbeitgeberseitige Veranlassung ausreiche. Das kann aber zumindest für den hier maßgeblichen Abfindungs-Tarifvertrag nicht richtig sein. Denn dieser hat die „betriebsbedingten Gründe” zu einer besonderen, vierten Voraussetzung für den Anspruch erhoben. Denn danach muss die arbeitgeberseitige Veranlassung ihrerseits aus betriebsbedingten Gründen erfolgt sein. Das aber bedeutet, dass es nicht im Einklang mit der tariflichen Regelung steht, „betriebsbedingte Grün...

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