Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenvergütung. Urlaubsabgeltung. Anerkenntnis. Annahmeverzug

 

Leitsatz (amtlich)

Zeichnet der Vorstandsvorsitzende eines Vereins die ihm von einem leitenden Mitarbeiter vorgelegte Liste der von ihm geleisteten Überstunden persönlich mit dem Vermerk „o.k.” seitenweise ab, bestätigt er damit für den Arbeitgeber deren sachliche Richtigkeit. Der Verein muss sich diese Erklärung seines Vorsitzenden unabhängig davon zurechnen lassen, ob dieser die Liste zuvor geprüft hat.

 

Normenkette

BGB §§ 611-612, 615; BUrlG § 7 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 31.10.2007; Aktenzeichen 4 Ca 2511/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 05.11.2008; Aktenzeichen 5 AZN 842/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2007 – 4 Ca 2511/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.539,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2006 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Rechte aus der Lebensversicherung, abgeschlossen bei der G Lebensversicherungs-AG, Versicherungs-scheinnummer: zu übertragen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird ebenso zurückgewiesen wie die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %, die zweitinstanzlichen Kosten haben die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abwicklung eines beendeten Arbeitsverhältnisses. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil vom 31.10.2007 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 56.238,25 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen sowie an die Klägerin die Rechte aus der Lebensversicherung, abgeschlossen bei der G Lebensversicherungs-AG, zu übertragen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Überstundenvergütung für insgesamt 1.083,60 Stunden in Höhe von 42.734,70 EUR brutto, da der Beklagte sich die von seinem damaligen Vorstandsvorsitzenden abgezeichnete Stundenaufstellung der Klägerin zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus sei der Beklagte unter Annahmeverzugsgesichtspunkten zur Zahlung von 4.282,30 EUR brutto für den anteiligen letzten Tätigkeitsmonat Juli der Klägerin verpflichtet. Darüber hinaus schulde er restliches Urlaubsgeld jedenfalls in Höhe des eingeklagten Betrages von 211,27 EUR brutto sowie anteiliges 13. Gehalt in Höhe restlicher 834,38 EUR brutto. Schließlich habe die Klägerin Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Umfang von 21 Urlaubstagen, was einen weiteren Betrag in Höhe von 8.175,30 EUR ausmache. Soweit das Arbeitsgericht die weitergehenden Forderungen der Klägerin zurückgewiesen hat, hat es dies hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Überstunden mit der insoweit fehlenden hinreichenden Substantiierung bzw. doppelten Geltendmachung begründet. Eine weitergehende Urlaubsabgeltung hat es abgelehnt, da die Klägerin die Übertragbarkeit restlicher Urlaubstage aus dem Vorjahr über den 31.03. des Folgejahres hinaus nicht hinreichend dargelegt habe. Schließlich hat es die Verfahrensweise des Beklagten bestätigt, der das arbeitsvertraglich vereinbarte Urlaubsgeld entsprechend der Regelung im schriftlichen Arbeitsvertrag teilweise mit der Bedienung der zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung verrechnet hatte. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 12.12.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.11.2008 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 11.03.2008 begründet. Die Klägerin hat ihrerseits nach Zustellung der Berufungsbegründung am 18.03.2008 am 17.04.2008 Anschlussberufung im Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung eingelegt.

Der Beklagte rügt bezüglich der geltend gemachten Überstundenvergütung weiterhin, dass die Klage nicht den strengen Anforderungen der Rechtsprechung des BAG an die substantiierte Darlegung der Tätigkeiten erfüllt, für die eine Überstundenvergütung geltend gemacht wird. Er meint, auf die Abzeichnung durch den damaligen, ebenso wie der gesamte Vorstand ehrenamtlich tätigen, Vorstandsvorsitzenden könne es nicht ankommen. Dieser habe sich nämlich bei der für Personalfragen zuständigen Mitarbeiterin nicht nach der Richtigkeit oder zumindest Plausibilität der Überstundenaufstellung erkundigt. Er habe diese vielmehr als Blankett bzw. ins Blaue hinein abgezeichnet. Eine be...

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