Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

 

Leitsatz (redaktionell)

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

 

Normenkette

LTV Ziff. 2.1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 06.02.2014; Aktenzeichen 10 Ca 6475/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.2015; Aktenzeichen 10 AZR 573/14)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014- 10 Ca 6475/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Zuschlags nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Stunde ab dem Monat Mai 2013.

Die Beklagte ist ein Sicherheitsunternehmen, das am Flughafen K im Auftrag der Bundespolizei Fluggäste und deren Handgepäck kontrolliert. Zudem führt sie seit dem 01.01.2012 am B A C C (B ), in dem Fluggäste, die auf einen besonderen VIP-Service Wert legen, vorfeldseitig direkt zur Maschine gebracht werden, eine sog. Mischkontrolle durch, bei der sowohl Passagiere als auch Personal des Flughafens und anderer Firmen überprüft werden.

Der am 01.05.1986 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 02.04.2012 als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle nach § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Vollzeit tätig. Nach § 5 LuftSiG kann die Luftsicherheitsbehörde Personen, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen und ggf. anhalten und aus diesen Bereichen verweisen. Sie kann ferner Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Sie darf ferner Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Der Kläger verfügt über die entsprechende Beleihung von der B D .

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Nr. 2 LTV bestimmt u. a.:

"2. Löhne

Die Löhne betragen in den Lohngruppen [...]

B. [...]

ab dem 1.1.2013

ab dem 1.5.2013

17.

Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen

a)

Stunden-Grundlohn in der Probezeit

8,54

9,29

b)

Stunden-Grundlohn nach der Probezeit

9,00

9,75

18.

Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen

a)

Stunden-Grundlohn in der Probezeit

11,06

12,30

b)

Stunden-Grundlohn nach der Probezeit

12,36

13,60

[...]

Die Löhne betragen in den Lohngruppen ab 1.1.2014 [...]

B. [...]

16.

Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen

a)

Stunden-Grundlohn in der Probezeit

10,09

b)

Stunden-Grundlohn nach der Probezeit

10,55

17.

Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen

a)

Stunden-Grundlohn in der Probezeit

13,40

b)

Stunden-Grundlohn nach der Probezeit

14,70

[...]

2.1 [...]

Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o.g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt

[...]

ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €."

Lohngruppe 17 und Nr. 2.1 LTV sind allgemeinverbindlich. Die Lohngruppe 18, nach der auch der Kläger vergütet wird, ist nicht allgemeinverbindlich.

Mit seiner am 06.08.2013 bei dem Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Zuschlages in Höhe von 1,50 € pro Stunde für die Monate Mai bis einschließlich Dezember 2013 für jeweils 160 Stunden im Monat.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, einen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags in Höhe von 1,50 € pro Stunde ab dem Monat Mai 2013 nach dem LTV zu haben. Er sei in der Personen- und Warenkontrolle an einem Verkehrsflughafen tätig. Dabei kontrolliere er auch Personal. Dies seien die einzigen Voraussetzungen des Tarifvertrages. Der Tarifvertrag differenziere nicht zwischen Mitarbeitern nach §§ 5, 8 oder 9 LuftSiG. Zudem sei der Zuschlag als Nettobetrag zu zahlen.

Zudem hatte der Kläger die Zahlung sog. Breakstunden in Höhe von 416,00 € brutto nebst Zuschlägen in Höhe von 57,79 € netto begehrt, die entsprechenden Anträge jedoch zurückgenommen.

Der Kläger hat bea...

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