Rechtsmittel Zugelassen

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 25.06.1997; Aktenzeichen 5 Ca 3833/96)

ArbG Bonn (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen 2 Ca 121/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen 8 AZR 218/98)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.06.1997 – 5 Ca 3819/96, 3824/96, 3828/96, 166/97, 3742/96, 3599/96, 119/97, 3738/96, 3838/96, 3842/96, 3847/96, 3833/96 sowie vom 21.05.1997 – 2 Ca 3739/96, 3817/96, 3826/96, 3821/96, 3830/96, 3183/96, 3836/96, 168/97, 3602/96, 3839/96, 3845/96, 121/97 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern und der in Konkurs gegangenen Firma D. aufgrund Auflösungsvertrages zum 06.06.1996 beendet worden ist, und weiterhin darüber, ob die Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen sind.

Die Kläger waren im M. Betrieb der Firma D. beschäftigt, über deren Vermögen am 07.06.1996 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden ist. Zum Konkursverwalter wurde der Beklagte zu 1) bestellt.

Im Zusammenhang mit dem zu erwartenden Konkurs fand am 04.06.1996 In M. eine Betriebsversammlung statt, an der auch der Beklagte zu 1) teilnahm. In dieser Veranstaltung wurde den Arbeitnehmern die wirtschaftliche Lage eröffnet und weiterhin über die zukünftige Vorgehensweise gesprochen.

In der Folgezeit, am 05.06.1996, unterschrieben die Kläger, wie die weitaus meisten anderen Arbeitnehmer des MBetriebes, einen als „Anlage zur Betriebsvereinbarung D. vom 04.06.1996” bezeichneten „Arbeitsvertrag”. Mit diesem machten sie der Firma D. und der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft M. D. (B)zunächst ein Angebot auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis mit der Firma D. aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich mit Ablauf des 06.06.1996 beendet und ein Arbeitsverhältnis mit der B. ab 07.06.1996 bis zum 31.05.1997 begründet werden sollte. In dieser Zeit sollte entweder Kurzarbeitsgeld insbesondere für Kurzarbeit null oder Unterhaltsgeld gezahlt werden. Die Kläger verpflichteten sich, sich zu qualifizieren und fortbilden zu lassen bzw. angebotene sogenannte Feststellungsmaßnahmen anzunehmen. Wegen des Inhaltes dieses „Arbeitsvertrages” im einzelnen wird auf die bei den Akten befindlichen Kopien Bezug genommen.

Das unterzeichnete Vertragsangebot war beim Betriebsrat abzugeben, der es an einen Treuhändler, Rechtsanwalt S. in R., zu übersenden hatte. Dieser wurde ermächtigt, das Angebot an die Firma D. und an die B. weiterzuleiten, sobald bestimmte Vorgaben erfüllt waren. Diese Adressaten wiederum waren berechtigt, daß Angebot mündlich oder schriftlich gegenüber Rechtsanwalt S. anzunehmen, der von den Klägern ausdrücklich ermächtigt war, die Annahmeerklärungen anzunehmen.

Die Kläger nahmen in der Folgezeit an Berufsförderungsmaßnahmen/Qualifizierungsmaßnahmen/Beschäftigungstherapien teil und erhielten Unterhaltsgeld oder auch sonstige Bezüge von der Bundesanstalt für Arbeit. Ab 07.06.1996 waren sie nicht mehr bei der Gemeinschuldnerin bzw. dem Konkursverwalter beschäftigt.

Seit 01.07.1996 setzte die Beklagte zu 2) die Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin fort, wobei sie sich derselben Betriebsmittel bediente, auf denselben Kundenstamm zurückgriff und auch dieselben Produkte jedenfalls teilweise herstellte. Dies mit einem Bruchteil der bisher beschäftigten Arbeitnehmer. Ein Teil der bislang bei der Gemeinschuldnerin tätigen Arbeitnehmer wurden von der Beklagten zu 2) übernommen. Dabei ist die Beklagte zu 2) aus einer seit 1994 im Handelsregister eingetragenen und zuletzt nur als Mantel bestehenden GmbH durch Änderung des Namens hervorgegangen; durch Gesellschaftsbeschluß vom 29.05.1996 und 07.07.1996 wurde das Stammkapital von 50.000,00 DM auf 1 Mio. DM angehoben.

Die Kläger wenden sich gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 06.06.1996. Sie haben bestritten, daß der hier in Rede stehende Aufhebungsvertrag tatsächlich zustande gekommen, insbesondere von den anderen Vertragspartnern in wirksamer Weise angenommen worden sei.

Selbst wenn der Vertrag zustande gekommen sein sollte, so haben die Kläger geltend gemacht, sei er unwirksam. Er habe nämlich darauf abgezielt, die zwingende Regelung des § 613 a BGB zu umgehen.

Außerdem haben die Kläger den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Wegen des Vortrages der Kläger in erster Instanz und ihrer Antragstellung im einzelnen wird auf ihre dortigen Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Die Beklagten haben ihren Abweisungsantrag damit begründet, daß der Beklagte zu 1) bereits am 07.06.1996 das Vertragsangebot angenommen habe, auch die Geschäftsführerin Bo. der B. habe das Angebot akzeptiert. Eine Umgehung des § 613 a BGB sei nicht gegeben. Vielmehr hätten die Arbeitnehmer durch die Aufnahme in die B. die Chance erhalten, möglichst rasch ei...

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