Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationales Privatrecht; Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Ausländische Staaten unterliegen in Bestandsschutzstreitigkeiten mit an Ihren diplomatischen Vertretungen in Deutschland nach privatem Recht (Arbeitsrecht) beschäftigten Ortskräften, die keine hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen haben, der deutschen Gerichtsbarkeit.
2. Der Befugnis Visen zu erteilen, ist eine hoheitliche Aufgabe in diesem Sinne.
Normenkette
GVG § 20 Abs. 2; Europäische Übereinkunft über Staatenimmunität vom 24.10.1980 Art. 5, 32
Verfahrensgang
ArbG Köln (Vorbehaltsurteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen 9 Ca 10955/97) |
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Fundstellen
Dokument-Index HI508346 |
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