Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 2 AZR 501/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

3. Der Streitwert wird auf DM 12.810,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Die Klägerin ist lokale Angestellte der … … Botschaft, …. Sie wurde ab 02.03.1973 von der … Botschaft in … angestellt und ist seitdem ununterbrochen für das … – Außenministerium tätig gewesen – seit 18.04.1977 am Generalkonsulat in … und ab 15.07.1991 in der … Botschaft in …. Dort ist sie im Schalterdienst tätig und beschäftigt mit der Kundenbetreuung – Entgegennahme von Anliegen der Kunden, z.B. Entgegennahme der … Pässe, der Neubeantragungen, Verlängerungsanträge, Weitergabe der Pässe zur Überprüfung und Unterzeichnung an den jeweiligen Attaché oder Botschaftsrat bzw. sonstige Bearbeiter. Auch macht sie dort Telefondienst, ordnet Verteilkarten ein, erstellt Computerlisten und füllt Formulare aus. Gemäß Bescheinigung der … Botschaft vom 10.12.1998 war die Klägerin ursprünglich in der Visumabteilung des Konsularbüros der … Botschaft in … tätig und war befugt, Visen zu unterzeichnen, was unstreitig ist; nach dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens und der darauf folgenden Einschränkung der Ausstellung von Visen, wurden der Klägerin, wie die Botschaft bescheinigt, andere Verantwortungen innerhalb des Konsularbüros übertragen, bei weiterer Berechtigung, Visen zu unterzeichnen, was sie im Verhinderungsfall der in erster Linie für die Unterzeichnung von Visen zuständigen Person auch getan habe.

Mit Schreiben vom 17.11.1997 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos wie folgt gekündigt:

„Sehr geehrter Frau

Sie haben der Kreiskasse des Kreises … eine an Sie unter der Anschrift der … Botschaft, Büro …, gerichtete Zahlungsaufforderung, Ordnungswidrigkeit (siehe Anlage) zurückgesandt nachdem Sie:

  1. falsche Angaben im Namen der Botschaft auf den Umschlag angebracht hatten.
  2. Unter diesen Angaben den Dienststempel der Botschaft benutzt hatten.

Aufgrund dieser Handlungsweise haben Sie einen schweren Berufsfehler begangen. Aus diesem Grund hat das … Außenministerium in … den Entschluß gefaßt, gemäß den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung; d.h. von heute, dem 17. November 1997 an, zu kündigen.

Unter Berücksichtigung Ihrer langjährigen Dienstzeit hat sich das Departement dennoch dazu bereit erklärt, Ihnen eine einmalige Abfindung bestehend aus 7 Monate Gehalt auszuzahlen. Diese Abfindung stimmt mit dem was Sie im Falle einer ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 7 Monaten erhalten hätten, überein.

Ich möchte Sie bitten, Ihr Büro im Laufe des Tages zu räumen.”

Auf dem im Kündigungsschreiben angesprochenen Rücksendungsschreiben der Klägerin hatte sie unstreitig den Zusatz „Seit dem 01.07.1997 dienstlich versetzt” gemacht und den Dienststempel der Botschaft hinzugesetzt (s. Bl. 7 d.A.).

Mit ihrer am 05.12.1997 beim Arbeitsgericht … eingegangenen Klage wendet die Klägerin sich gegen die fristlose Kündigung.

Die Klägerin ist der Meinung, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 24.10.1990. Denn das Verfahren betreffe einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag und die Arbeit sei im Gerichtsstaat zu leisten. Wenn die Beklagte sich auf eine hoheitliche Tätigkeit der Klägerin berufe und Immunität beanspruche, so geschehe dies zu Unrecht, denn die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt hoheitliche Tätigkeiten ausüben können, sondern sei immer nur die vorbereitende Stelle gewesen. Hoheitliche Tätigkeiten seien ausschließlich durch ihre Vorgesetzten ausgeübt worden, die Weisungen gegeben und Unterschriften unter die Visa gesetzt hätten. Sie selbst sei nicht mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut, sondern immer nur vorbereitend tätig gewesen. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Klägerin habe es nicht gegeben. Alle Tätigkeiten seien von den jeweiligen Attachés oder Botschaftsräten kontrolliert worden und erst durch deren Unterschrift zu einer der Botschaft zuzurechnenden Handlung geworden. Was die Ausstellung von Visen angehe, so habe sich hier die Tätigkeit nach Inkrafttreten des Schengener Abkommens erheblich eingeschränkt, so daß ihre Tätigkeit allenfalls als eingeschränkt hoheitliche gelten könne. Der überwiegende Teil der Tätigkeit sei nicht hoheitlich gewesen. Es sei nicht vertretbar, sich bei der Frage der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung auf den Bruchteil der hoheitlichen Tätigkeit und somit auf Immunität zu berufen.

Was den Vorwurf angehe, der für die Kündigung auslösend gewesen sei, so habe sie mit dem von ihr auf das Rückschreiben an den Kreis … gesetzten Vermerk und Stempel nicht eine Handlung im Namen der Botschaft ausführen wollen, sondern habe lediglich den Absender beschreiben wollen. Der Zusatz „Seit dem 0...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge