Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung im Sozialplan

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn in einem Sozialplan für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen werden.

2. Nach § 10 Nr. 6 AGG ist eine entsprechende Differenzierung in Sozialplänen zulässig.

 

Normenkette

BetrVG § 75; AGG § 10 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 22.12.2006; Aktenzeichen 11 Ca 2183/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.11.2008; Aktenzeichen 1 AZR 475/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 – 11 Ca 2183/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Sozialplanabfindung.

Der am 23.11.1945 geborene Kläger war seit dem 01.10.1979 bei der Beklagten als Baumaschinenführer beschäftigt.

Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt 2.616,00 EUR.

Seit dem 07.02.2002 ist der Kläger als Schwerbehinderter mit eine Grad der Behinderung von 90 % anerkannt.

Die Beklagte schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat am 16.12.2004 einen Rahmensozialplan, der für alle Betriebsänderungen gelten sollte (Blatt 23 bis 31 d. A.).

In Ziffer 1 des Rahmensozialplans war geregelt, dass der Sozialplan unter anderem keine Anwendung finden sollte auf Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) haben.

Für die Möglichkeit, vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, enthält der Rahmensozialplan folgende Regelung in Nr. 4.5:

Nr. 4.5.1 Altersrente nach Arbeitslosigkeit

Arbeitnehmer, die nach einem in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Bezug von Arbeitslosengeld nach § 127 SGB III – sog. Arbeitslosengeld 1 – Anspruch auf Altersrente nach Arbeitslosigkeit haben, erhalten 50 % der Abfindung nach Ziff. 4.3, ggf. zzgl. der Steigerungsbeträge nach Ziff. 4.4 (…)

Außerdem erhalten diese Arbeitnehmer für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente zum Ausgleich von Rentenabschlägen einen Betrag von 160,00 EUR. (…)

4.5.2 Altersrente nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitnehmer, die in unmittelbarem Abschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) mit Abschlägen haben, erhalten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einer solchen Altersrente zum Ausgleich der Rentenkürzung eine Abfindungspauschale in Höhe von 160,00 EUR, höchstens jedoch 9.600,00 EUR brutto.

Die Regelabfindung würde für den Kläger angesichts der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit seines Alters und seines Monatseinkommens grundsätzlich 47.747,23 EUR (gem. Ziff. 4.3 des Sozialplans) betragen und sich aufgrund seiner Schwerbehinderung um zusätzliche 4.000,00 EUR erhöhen (gem. Ziff. 4.4 des Rahmensozialplans).

Mit Schreiben vom 25.05.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Betriebsänderung aufgrund der Schließung einer Niederlassung zum 31.12.2005 (Bl. 34 d. A.).

Vom 02.01.2006 bis zum 31.07.2006 war der Kläger arbeitslos gemeldet und erhielt bis zum diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld (siehe Aufhebungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit – Bl. 69 f. d. A.). Seit dem 01.08.2006 bezieht der Kläger vorgezogene Altersrente mit einem Abschlag von 7,5 %.

Ab dem 01.12.2008 wird der Kläger Anspruch auf ungeminderte Altersrente haben.

Die Beklagte hat dem Kläger einen Abfindungsanspruch in Höhe von 5.600,00 EUR gemäß Ziffer 4.5.2 des Rahmensozialplans zuerkannt, indem sie dem Kläger für insgesamt 35 Monate vom Beginn seines Ausscheidens bis zum Beginn des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente am 01.12.2008 jeweils 160,00 EUR Abfindungspauschale zuerkannt hat.

Dem gegenüber hat der Kläger den Standpunkt vertreten, ihm stehe ein höherer Abfindungsbetrag zu.

Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht, er könne den vollen Regelabfindungsbetrag von 51.747,23 EUR (Regelabfindung in Höhe von 47.747,23 EUR plus Steigerungsbetrag für Schwerbehinderung in Höhe von 4.000,00 EUR) verlangen. Abzüglich des von der Beklagten zuerkannten Betrages habe er daher einen Anspruch auf 46.147,23 EUR brutto.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.147,23 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, dass dem Kläger nur Sozialplanansprüche nach Ziff. 4.5.2 des Rahmensozialplans zustünden, da er unmittelbar nach seinem Ausscheiden Anspruch auf die vorzeitige Altersrente mit Abschlägen gehabt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.12.2006 (Bl. 50 ff. d. A.) abgewiesen. Es hat zur Begründung darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Regelabfindung habe, da für ihn ...

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