Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Versicherungsmissbrauch gemäß § 7 V BetrAVG bei rechtskräftigen Anpassungsentscheidungen nach § 16 BetrAVG.

2. Zur Auffüllverpflichtung des Arbeitgebers bei Leistungsherabsetzungen einer Pensionskasse und der Einstandspflicht des PSV.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Pensionssicherungsverein hat auch für Anpassung der Betriebsrente aufgrund einer Gerichtsentscheidung einzustehen. Insbesondere steht der Einstandspflicht nicht das Hindernis aus § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG entgegen, da ein streitiges Urteil, mit dessen Rechtskraft die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers gem. § 16 BetrAVG ersetzt wird, keinen Versicherungsmissbrauch darstellt, auch wenn diese Urteile in den beiden letzten Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind.

2. Der Pensionssicherungsverein hat auch für Leistungsherabsetzungen der Pensionskasse einzustehen, die diese zum Ausgleich eines versicherungsmathematischen Fehlbetrages vornimmt.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 30.01.2014; Aktenzeichen 6 Ca 3482/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.07.2020; Aktenzeichen 3 AZR 142/16)

BAG (EuGH-Vorlage vom 20.02.2018; Aktenzeichen 3 AZR 142/16 (A))

BAG (Beschluss vom 20.02.2018; Aktenzeichen 3 AZR 142/16 (A))

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2014 - 6 Ca3482/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.432,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 45,91 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2012 sowie 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2013 sowie 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014 zu zahlen.
    2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins aus jeweils 81,13 € seit 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014 zu zahlen.
    3. Der Beklagte wird verurteilt, an den 6.055,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus monatlich je 183,85 € seit 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2012 und aus jeweils 193,78 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2012 sowie 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2013 und aus jeweils 203,60 € seit 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014 zu zahlen.
    4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Juli 2014 eine zusätzliche Firmenrente in Höhe von 249,51 € brutto zu zahlen.
    5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Dezember 2014 jeweils im Dezember eines Jahres ein Weihnachtsgeld für Pensionäre in Höhe von insgesamt 1.532,18 € brutto - unter Berücksichtigung unstreitiger 1.451,05 € brutto - zu zahlen.
  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten für die Anpassung der Betriebsrente zum 01.12.2003 und 01.12.2009 sowie hinsichtlich des Ausgleichs der Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse.

Der am 1950 geborene Kläger war vom 01.10.1977 bis zum 30.11.2000 zunächst bei der T GmbH, einer Tochtergesellschaft der N GmbH, beschäftigt. Beide Unternehmen gehörten dem D -Konzern an. Das Einstellungsschreiben für den Kläger vom 05.09.1977 enthielt folgende Regelung:

"Nach sechs Monaten Firmenzugehörigkeit werden Sie mit dem ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres Mitglied der D -Pensionskasse."

Mit Wirkung zum 01.07.1980 trat die damalige N GmbH als sogenannte Kassenfirma bei der Pensionskasse für die C I VVaG (heute P ) ein. Auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung vom 05.05.1980 wechselten alle Arbeitnehmer von der D -Pensionskasse zur heutigen P .

Zum 31.12.2002 stellten die versicherungsmathematischen Sachverständigen der P einen Fehlbetrag in Höhe von 153,5 Millionen Euro fest. Die Mitgliederversammlung der P fasste unter dem 27.06.2003 den Beschluss, die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres, beginnend mit dem 01.07.2002, jährlich um 1,4 % herabzusetzen, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften blieb unverändert. Kapitalabfindungen wurden wertmäßig entsprechend angepasst. Der Wert der Leistungsherabsetzung ist dabei insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt. Entsprechend diesem Beschluss wurden die Versorgungsansprüche der Pensionäre von der P jeweils zum 01.07. eines Kalenderjahres um 1,4 % pro Jahr hinsichtlich der jeweiligen Überschussanteile an der von der P gewährten Altersversorgung gekürzt. Die Versorgungsleistung für den Kläger wurden zunächst um 1,4 % verringert; in den darauffolgenden Jahren wurde der ...

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