Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnabrechnung. Erläuterung. Entschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 242 BGB i. V. m. § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat auch in betriebsratslosen Betrieben der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert.

2. Dieser Anspruch bezieht sich nur auf die erteilte Lohnabrechnung und beinhaltet keinen Anspruch auf Auskunft über – nach Ansicht der klagenden Partei – nicht oder nicht im richtigen Umfang abgerechnete überobligatorische Leistungen.

3. Eine Verbindung einer Erläuterungsklage mit einem Antrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung bei fehlender Erläuterung binnen einer bestimmten Frist und einer nach (verspäteter) Erläuterung zur beziffernden Zahlungsklage ist unzulässig.

 

Normenkette

BGB § 242; BetrVG § 82 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 61 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 23.01.2006; Aktenzeichen 6 Ca 10255/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2006 – 6 Ca 10255/06 – abgeändert:

Dem Kläger wird mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Volkland auch für die Klageanträge zu 1) und 3) bewilligt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Erläuterung der ihm erteilten Lohnabrechnungen für die Monate Juni 2006 bis September 2006 und Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Bruttolohnbeträge. Zudem verlangt er Zahlung des Bruttolohnbetrages, der sich aus der für Mai 2006 erteilten Lohnabrechnung ergibt.

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich der Stufenklage mit der Begründung abgelehnt, die Anträge seien nicht vollstreckbar und daher unzulässig.

Der Beschluss ist dem Kläger am 25. Januar 2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 30. Januar 2007 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, nach § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG habe er einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutere. Die Vollstreckung des Erläuterungsanspruchs erfolge nach § 888 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es meint, auch nach dem Hinweis in der Beschwerdeschrift sei seine Entscheidung nicht abzuändern.

Die Beklagte hat keine Stellungnahme in dem Beschwerdeverfahren abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 569 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht Köln das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgaussicht für diese Klageanträge.

1. Nach § 242 BGB i.V.m. § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat auch in betriebsratslosen Betrieben der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert (vgl. dazu: Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 82 Rdn. 1; HWK-Lembke, Arbeitsrechtskommentar, 2. Aufl., § 108 GewO Rdn. 3). Die Vorschrift ergänzt die nach § 108 GewO bestehende Abrechnungsverpflichtung (vgl. HWK-Lembke, a.a.O., § 108 GewO Rdn. 3). Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung (Arbeitszeit, Höhe des Stundenlohns, Akkordlohnberechnung) und die Zusammensetzung (normaler Lohn, Überstundenvergütungen, Zulagen, Prämien, Auslösungen, vermögenswirksame Leistungen) der Brutto- und Nettobezüge unter Aufgliederung der verschiedenen Abzüge erläutert wird. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitsentgelts und der etwaigen Aushändigung entsprechender Belege (vgl. Fitting, a.a.O., § 82 Rdn. 9; ErfK/Kania, 5. Aufl., § 82 BetrVG Rdn. 6; HWK-Lembke, a.a.O., § 108 GewO Rdn. 5).

2. Aus der Klageschrift ergibt sich unter Heranziehung der Klagebegründung (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 9. November 1999 – 9 AZR 771/98 –), dass der Kläger die Berechnung der für die Monate Juni 2006 bis September 2006 vergüteten Arbeitszeit erläutert haben will danach, für welchen Arbeitstag welche Normalstunden und welche Überstunden sowie welche Nachtarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge in Ansatz gebracht worden sind.

3. Allerdings gibt die Klagebegründung Anlass zu dem Hinweis, dass sich die Erläuterung nur auf die dem Kläger erteilten Lohnabrechnungen bezieht und keinen Anspruch auf Auskunft über – nach Ansicht des Klägers – nicht oder nicht im richtigen Umfang abgerechnete überobligatorische Leistungen beinhaltet.

Der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast für eine überobligatorische Arbeitsleistung.

Ein Arbeitnehmer, der die Vergütung einer Mehrleistung fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet hat und welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (ständige Rechtsprech...

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