Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Zwangsgeldes bei Fehlern im Zeugnis. Keine Festsetzung des Zwangsmittels bei Erfüllung des Vergleiches

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Zwangsgeldes besteht nur solange, wie eine geschuldete Handlung noch nicht vollständig erfüllt ist. Dies ist bei Fehlern im Arbeitszeugnis der Fall. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich danach, wie viel Druck auf den Verpflichteten zur Erfüllung gemacht werden muss.

 

Normenkette

ZPO §§ 888, 92 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 21.07.2020; Aktenzeichen 12 Ca 7818/19)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2020 - 12 Ca 7818/19 - aufgehoben.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 2.000,-- €

 

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen(LAG Köln, Beschl. v. 02.12.2013 - 11 Ta 292/13 -). Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des § 888 ZPO ebenso wie bei § 887 ZPO Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, 5. Auflage, § 888 ZPO Rdn. 20 m.w.N.). Der Erfüllungseinwand ist im Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. z.B.: BGH, Beschl. v. 05.11.2004 - IXa ZB 32/04 - m.w.N.).

b) Der Beklagte hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens seine Verpflichtung aus Ziffer 3. des mit Beschluss vom 11.02.2020 festgestellten Vergleichs (Erteilung eines Endzeugnisses) unstreitig in vollem Umfang ordnungsgemäß erfüllt. Die Aufrechterhaltung der Festsetzung eines Zwangsmittels ist vor diesem Hintergrund nicht mehr geboten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Das Arbeitsgericht hat zum einen in dem zuletzt vor Beschlussfassung erteilten Zeugnis (Bl. 149 d .A.) zu Recht nicht die Erfüllung des im Vergleich titulierten Zeugnisanspruchs gesehen, weil weiterhin ein Schreibfehler im Hinblick auf die angegebene Postleitzahl vorhanden war. Jedoch war die vom Arbeitsgericht festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes zu beanstanden. Maßgeblich für die Höhe ist nicht das Erfüllungsinteresse des Gläubigers, sondern allein die Frage, welcher Betrag erforderlich ist, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners zu überwinden (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020 Rn. 29, ZPO § 888 Rn. 29). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass auch ein Zwangsgeld in Höhe von1.000,-- € ausreichend gewesen wäre, um den Beklagten zur ordnungsgemäßen Zeugniserteilung zu bewegen. Der Beklagte hat, wie sich an den diversen Versuchen der Zeugniserteilung zeigt, nicht beharrlich und vorsätzlich die Erfüllung seiner Verpflichtung verweigert, sondern aufgrund wiederholter, grober Nachlässigkeit im Bereich der Rechtschreibung die Festsetzung des Zwangsgeldes herbeigeführt.

4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14220284

NZA-RR 2021, 110

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