Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung des Arbeitszeugnisses. Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss. Vollstreckung aus Vergleich und Erfüllung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen.

 

Normenkette

ZPO §§ 888, 887

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 17.09.2013; Aktenzeichen 2 Ca 977/13)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2013 - 2 Ca 977/13 - aufgehoben.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen. Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des § 888 ZPO ebenso wie bei § 887 ZPO Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, 5. Auflage, § 888 ZPO Rdn. 20 m.w.N.). Der Erfüllungseinwand ist im Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. z.B.: BGH, Beschl. v. 05.11.2004 - IXa ZB 32/04 - m.w.N.).

b) Der Beklagte hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens seine Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich vom 10.04.2013 - Erteilung des Arbeitszeugnisses sowie der ausstehenden Lohnabrechnungen - nachweisbar erfüllt. Die Aufrechterhaltung der Festsetzung eines Zwangsmittels ist vor diesem Hintergrund nicht mehr geboten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung §97 Abs. 2 ZPO.

4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6379978

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