Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. personelle Angelegenheiten (Umgruppierung)

 

Leitsatz (amtlich)

Ein etwaiger Verstoß gegen die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ergibt keinen Grund zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG

 

Normenkette

BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 13.10.1994; Aktenzeichen 6 BV 194/93)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 02.04.1996; Aktenzeichen 1 ABR 39/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.1994 – 6 BV 194/93 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Beteiligte des vorliegenden Beschlußverfahrens um die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung/Umgruppierung (§ 99 Abs. 4 BetrVG) sind die Arbeitgeberin und der 19-köpfige Betriebsrat eines Druckereibetriebes mit ca. 1.600 Beschäftigten in Köln. Der Arbeitnehmer W. ist dort als Schichtleiter in der Produktionszone Weiterverarbeitung beschäftigt, die Arbeitnehmer K. und S. als Saalmeister in der Produktionszone Druck; sie wurden bisher unter Eingruppierung in die tarifliche Gehaltsgruppe G 8 vergütet.

Mit einer seitens der Antragstellerin im Rahmen einer Betriebsänderung durchgeführten Umorganisation der Führungsstruktur verringerte sich die Zahl der Hierarchiestufen von bisher sechs auf künftig vier Stufen. Es entfielen ersatzlos die Positionen der Schichtleiter und der Saalmeister; die insgesamt 19 Stellen auf dieser Ebene wurden gestrichen, während gleichzeitig die Anzahl der Stellen für Abteilungsleiter nach der Gehaltsgruppe G 9 von bisher vier auf jetzt 15 Stellen erhöht wurde, welche die Bezeichnung „Schichtabteilungsleiter” erhielten. Die infolge dessen freien 12 Stellen für Schichtabteilungsleiter wurden innerbetrieblich ausgeschrieben; nachdem der Betriebsrat hierzu in sieben Fällen die beantragte Zustimmung zur Versetzung und Höhergruppierung verweigert hatte, ist diese inzwischen in zwei Instanzen durch Gerichtsbeschluß ersetzt worden, die Rechtsbeschwerde ist zur Zeit beim BAG anhängig (Beschluß des LAG Köln vom 10.11.1994 – 5/4 TaBV 51/94; BAG 1 ABR 11/95).

Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat am 27.09.1993 von ihrer Absicht, die genannten Mitarbeiter W., K. und S. unter Herabgruppierung in die Gehaltsgruppe G 7 nunmehr auf der ebenfalls neu geschaffenen Position eines „Schichtteamleiters” einzusetzen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu dieser personellen Maßnahme mit Schreiben vom 30.09.1993 und hielt nach einer erneuten Erörterung die Zustimmungsverweigerung am 05.11.1993 aufrecht. Er führte als Begründung an, die beabsichtigte Maßnahme benachteilige die betroffenen Mitarbeiter und verstoße gegen die gesetzlich im Zusammenhang des § 1 Abs. 3 KSchG vorgeschriebene Sozialauswahl. Unter sozialen Gesichtspunkten seien anstelle anderer Mitarbeiter die hier betroffenen Arbeitnehmer zu Schichtabteilungsleitern zu befördern gewesen.

Die Arbeitgeberin vertritt die Ansicht, ein gesetzlicher Grund zur Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG liege nicht vor. Die personelle Maßnahme beruhe auf betriebsbedingten Gründen und nicht auf der Tatsache, daß andere Arbeitnehmer befördert worden seien. Die Änderung der Arbeitsbedingungen beinhalte keinen Nachteil, sondern eine aus betriebsbedingten Gründen erforderliche Versetzung wegen des Wegfalls der Positionen von Schichtleitern und Saalmeistern. Die Nichtberücksichtigung bei einer Beförderung könne nur dann als Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 in Betracht kommen, wenn ein Rechtsanspruch oder wenigstens eine Anwartschaft auf Beförderung bestanden habe, was bei den drei betroffenen Arbeitnehmern unstreitig nicht der Fall gewesen sei.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung und Versetzung der Arbeitnehmer W., K. und S. zu Schichtteamleitern mit der Gehaltstarifgruppe 7 zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die im Laufe des vorliegenden Verfahrens zwischenzeitlich ausgesprochene Änderungskündigung sei zweifellos ein Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Es fehle an dem Erfordernis, daß die Benachteiligung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre. Die betroffenen Arbeitnehmer seien ohne Unterschied in gleicher Weise qualifiziert, als Schichtabteilungsleiter tätig zu werden, wie diejenigen, die nach dem Wegfall ihrer Arbeitsplätze für eine Beförderung vorgesehen seien. Demgegenüber seien die hier betroffenen Arbeitnehmer sozial schutzwürdiger als die Arbeitnehmer, für die in dem genannten anderweitigen Beschlußverfahren die Ersetzung der Zustimmung beantragt werde. Wenn bei einer größeren Gruppe von Personen durch Umstrukturierungsmaßnahmen der bisherige Arbeitsplatz wegfalle, müsse der Arbeitgeber eine soziale Auswahl bei der Entscheidung darüber treffen, welchen Arbeitnehmern eine Kündigung oder Änderungskündigung erklärt werde, und welche Arbeitnehmer bei Verbes...

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