Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Versetzung. Sozialauswahl

 

Leitsatz (amtlich)

1) Werden aufgrund einer aus betrieblichen Gründen durchgeführten Umstrukturierung vom Arbeitgeber neue Arbeitsplätze geschaffen, die wegen veränderter Aufgabenstellung tariflich höher zu bewerten sind, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Besetzung der höherwertigen Arbeitsplätze nicht gemäß § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG mit der Begründung verweigern, die mit der Umstrukturierung ebenfalls verbundene Abgruppierung anderer Arbeitsplätze führe zu Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer. „Personelle Maßnahme” i. S. von § 99 BetrVG ist in einem solchen Fall nicht die Umstrukturierungsmaßnahme insgesamt, sondern die darauf beruhende Entscheidung, bestimmte Arbeitnehmer zu versetzen und umzugruppieren.

2) Der Betriebsrat kann in einem solchen Fall über sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG grundsätzlich nicht die Durchführung der Beförderungsentscheidung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG erzwingen.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 17.06.1994; Aktenzeichen 5/14 BV 183/93)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 30.08.1995; Aktenzeichen 1 ABR 11/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.1994 – 5/14 BV 183/93 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschlußverfahrens streiten über die von der Arbeitgeberin beantragte und vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu Umgruppierungen und Versetzungen von insgesamt sieben Arbeitnehmern.

Im Druckereibetrieb der Arbeitgeberin mit ca. 1.600 Beschäftigten besteht ein 19köpfiger Betriebsrat. Die Arbeitnehmer F., Fr., G., J., M. und W. sind bei der Antragstellerin als Schichtleiter, der Arbeitnehmer S. als Saalmeister beschäftigt, davon die Arbeitnehmer Fr., S. und W. – in der Produktionszone Weiterverarbeitung, die übrigen vier Arbeitnehmer in der Produktionszone Druck. Sie sind in Vergütungsgruppe G7 bzw. G8 des im Betrieb der Arbeitgeberin zur Anwendung kommenden Vergütungstarifvertrages eingruppiert. Im Zuge einer Umorganisation der Führungsstruktur verringert die Arbeitgeberin die Anzahl der Hierarchiestufen von bisher sechs auf zukünftig vier. Dabei entfallen die Positionen der Schichtleiter und Saalmeister ersatzlos, so daß in den Produktionszonen Druck und Weiterverarbeitung auf dieser Hierarchieebene insgesamt 19 Stellen gestrichen werden. Gleichzeitig wird die Stellenzahl für Abteilungsleiter in den beiden Produktionszonen von insgesamt vier auf fünfzehn erhöht. Die neugeschaffenen Schichtabteilungsleiterstellen der Gehaltstarifgruppe G9 wurden innerbetrieblich ausgeschrieben.

Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat am 27.09.1993 davon, daß sie beabsichtigt, 12 der von der Stellenstreichung betroffenen Mitarbeiter – fünf Mitarbeiter der Produktionszone Weiterverarbeitung sowie sieben Mitarbeiter der Produktionszone Druck – auf die neugeschaffenen Schichtabteilungsleiterstellen zu versetzen und dementsprechende Beförderungen und Höhergruppierungen in die Gehaltstarifgruppe G9 vorzunehmen. Die innerbetrieblichen Verhältnisse der Umstrukturierung sowie die personellen Einzelheiten der Bewerber waren mit dem Betriebsrat zuvor besprochen worden. Mit zwei Schreiben vom 30.09.1993 (Bl. 7 ff GA) verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zu diesen personellen Maßnahmen bezüglich der Mitarbeiter F., Fr., G., J., M., S. und W.. Auch nach erneuter Erörterung hielt der Betriebsrat am 05.11.93 an seiner Zustimmungsverweigerung fest. Als Begründung führte er dabei an, daß nur ein Teil der betroffenen Mitarbeiter bei der Besetzung der Schichtabteilungsleiterstellen berücksichtigt worden sei und dadurch die begründete Besorgnis bestehe, daß infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Änderungs- bzw. Beendigungskündigungen bedroht sind oder Nachteile durch Abqualifizierung erleiden. Außerdem sei eine angesichts der gleichqualifizierten Bewerber erforderliche Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten unterblieben. Zwischen der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat wurde am 26.11.1993 im Hinblick auf die geplanten Umstrukturierungen ein Sozialplan vereinbart (Bl. 49 ff GA).

Die Arbeitgeberin hat beim Arbeitsgericht die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu den personellen Maßnahmen hinsichtlich der vorgenannten sieben Arbeitnehmer beantragt und vorgetragen, ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG liege nicht vor. Insbesondere stellten die Umgruppierungen und Versetzungen keinen unmittelbaren Nachteil nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG für die anderen, von der Stellenstreichung betroffenen und nicht beförderten Arbeitnehmer dar. Zu einer Sozialauswahl im Rahmen der Besetzung von Beförderungsstellen sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, da bei Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 BetrVG ...

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