Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Abfindung

 

Orientierungssatz

Die Abfindung regelt nach ihrem Rechtscharakter einen Zustand, der erst mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Deshalb tritt die Fälligkeit erst mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein, soweit die Parteien nicht ausdrücklich eine frühere Fälligkeit vereinbart haben.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 271 Abs. 1

 

Fundstellen

DB 1984, 568-568 (T)

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