Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Bildung eines Gesamtbetriebsrats

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, in dem ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen ist, liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammen gefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Das verlangt nach einem Arbeitgeber übergreifende Betriebsmittel- wie Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.

 

Normenkette

BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Aktenzeichen 4 BV 19/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerden des Betriebsrats des Standorts G , des Betriebsrats des Standorts W und des Betriebsrats der Ps Klinik B gGmbH wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.12.2018 - 4 BV 19/18 - abgeändert.

    Die Anträge werden zurückgewiesen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs sowie über die Wirksamkeit von drei Betriebsratswahlen.

Die Antragstellerinnen sind im Gesundheitswesen tätig und agieren unter dem Dach der Klinikum O GmbH, G , deren Gesellschafter der O Kreis, der Landschaftsverband R , die Stadt G , die Stadt W sowie die Stadt Wi sind.

Die Kreiskliniken G GmbH (im Folgenden: KKGW) entstand durch eine im Jahr 2012 von den jeweiligen Gesellschafterversammlungen beschlossene Verschmelzung der Kreiskrankenhaus G GmbH, die das Krankenhaus im G sowie das Zentrum für Seelische Gesundheit in M unterhielt, mit der Kreiskrankenhaus W GmbH, die das Krankenhaus W betrieb. Die KKGW ist die Muttergesellschaft der übrigen Antragstellerinnen.

Die RPP Gesellschaft für R mbH (im Folgenden: R ) bietet an den Standorten G und W Heilmittelversorgung und Rehabilitationssport an.

Der M GmbH (im Folgenden: M ) gehören vier Facharztpraxen der Fachrichtungen Rehabilitative Medizin, Gefäßchirurgie, Innere Medizin und Orthopädie an.

Die Gesellschaft für mbH (im Folgenden: G) erbringt Dienstleistungen wie die Durchführung von Verpflegungsleistungen, die Bewirtschaftung von Cafeterien, Hauswirtschaftsleistungen sowie sonstige krankenhausspezifische Dienstleistungen.

Die P Klinik gGmbH (im Folgenden: PSK) betreibt eine psychiatrische Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen mit einer Hauptklinik unmittelbar an der Stadtgrenze zu K und einer Außenstelle als Teil der Drogenentwöhnungsabteilung in We - (Haus L ).

Geschäftsführer der Klinikum O GmbH und der Antragstellerinnen sind Herr S K und Herr M Kr .

Antragstellerin war zunächst auch die O O Krankenhausdienste GmbH, die seitens der Antragstellerinnen in der Antragsschrift als "Beteiligte zu 5." bezeichnet war.

Am 28.04.2010 fanden im Betrieb der seinerzeitigen Kreiskliniken G GmbH, im Betrieb der R und im Betrieb der G getrennte Betriebsratswahlen statt. Mit Beschluss vom 26.01.2011 - 2 BV 22/10 - erklärte das Arbeitsgericht Siegburg die Betriebsratswahlen für unwirksam. Zugleich stellte es fest, dass die drei Unternehmen einen einheitlichen Betrieb unterhalten.

In einer im September 2012 unterzeichneten und als "Betriebsvereinbarung" benannten schriftlichen Vereinbarung einigte sich die Klinikum O GmbH mit dem Betriebsrat der seinerzeitigen Kreiskrankenhaus G GmbH, dem Betriebsrat der seinerzeitigen Kreiskrankenhaus W GmbH und dem Betriebsrat der P darauf, dass ein gemeinsamer Betriebsrat innerhalb der Klinikum O GmbH gewählt wird und dass die Wahl innerhalb der 35. Kalenderwoche 2013 durchgeführt werden soll.

In einem weiteren vor dem Arbeitsgericht Siegburg geführten Verfahren, das der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs Kreiskrankenhaus G - 4 BV 49/12G - anhängig gemacht hatte, weil er die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung in Zweifel gezogen hatte, und an dem die RPP, die MVZ und die GKD, nicht aber die PSK, beteiligt waren, einigten sich die Beteiligten in einem Vergleich vom 18.02.2013 darauf, dass es sich bei den Krankenhäusern in G , W und bei der PSK in B um einen einheitlich geleiteten Betrieb handelt.

Im September 2013 wurde für die Standorte der Antragstellerinnen ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt.

Mit Schreiben vom 29.01.2018 forderte der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl 2018 von den Geschäftsführern eine Wählerliste getrennt nach den einzelnen Standorten.

Mit dem vorliegenden, am 13.02.2018 bei dem Arbeitsgericht Siegburg anhängig gemachten Beschlussverfahren begehren die Antragstellerinnen die Feststellung, dass sie einen einheitlichen Betrieb unterhalten und dass ihre Standorte in G , W , M , B und We keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten darstellen. An dem Verfahren erstinstanzlich beteiligt war nur der g...

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