Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatz der "reformatio in peius" im Beschwerdeverfahren. Streitwert bei Abtrennung. Streitwertfestsetzung. Kein Verbot der reformatio in peius

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert kann vom Beschwerdegericht niedriger festgesetzt werden als vom Arbeitsgericht. Bei der Wertfestsetzung gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Grundsatz der "reformatio in peius" nicht anzuwenden.

2. Wird ein Antrag vom Arbeitsgericht abgetrennt, ist der Streitwert für diesen Antrag nicht im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GKG § 63; RVG §§ 32-33

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 16.08.2012; Aktenzeichen 6 Ca 282/12)

 

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16. August 2012 - 6 Ca 282/12 - in der Ausgestaltung des Beschlusses vom 6. September 2012 wird abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 14.580,- € festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Beschluss vom 6. September 2012 zu hoch auf 24.703,50 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 14.580 EUR.

1.

Die Streitwertfestsetzung hat nach § 32 RVG zu erfolgen.

Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen(vgl. LAG Düsseldorf 14. März 2012 - 2 Ta 83712 - [...]; 5. Dezember 2006 - 6 Ta 583/06 - [...]).

Dies ist hier nicht der Fall (vgl. Anlage 1 zu § 34 GKG).

2.

Der Streitwert konnte vom Beschwerdegericht niedriger festgesetzt werden als vom Arbeitsgericht.

Bei der Wertfestsetzung gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Grundsatz der "reformatio in peius" nicht anzuwenden, denn gem. § 63 Abs. 3. S. 1 GKG 2004 kann die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird(vgl. LAG Düsseldorf 5. Dezember 2006 - 6 Ta 583/06 - [...]).

3.

Für die beiden Kündigungsschutzanträge sind sechs Monatsgehälter anzusetzen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG). Danach ergibt sich bei einem Monatsgehalt in Höhe von 2.430 EUR ein Streitwert in Höhe von 14.580 EUR.

4.

Der abgetrennte Antrag ist in dem hiesigen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Für diesen ist eine gesonderte Akte mit einem gesonderten Aktenzeichen (ArbG Köln 6 Ca 5380/12) angelegt worden.

In dem dortigen Verfahren kann gesondert die Festsetzung des Streitwerts beantragt werden. Dies schließt eine Festsetzung im hiesigen Verfahren aus. Andernfalls würde der Antrag doppelt berücksichtigt.

5.

Der Hilfsantrag führt nicht zu einer Streitwerterhöhung.

Hilfsanträge sind nur streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über sie entschieden wurde oder in einem Vergleich über ihren Gegenstand eine Regelung getroffen wurde(vgl. LAG Düsseldorf 14. März 2012 - 2 Ta 83712 - [...]; 5. Dezember 2006 - 6 Ta 583/06 - [...]).

Beides ist nicht der Fall.

6.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3545651

AE 2013, 187

AGS 2013, 288

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