Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenständige Struktur nach Betriebsübergang. Zuordnungstarifvertrag bei Erwerber. Betriebsübergang ist keine Betriebsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beendigung des Betriebsratsmandats im Zuge eines Betriebsübergangs, wenn die Betriebsstrukturen beim Erwerber durch einen sog. Zuordnungstarifvertrag geregelt werden.

 

Normenkette

BetrVG § 113; BGB § 613 a; BetrVG §§ 3, 111

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 29.03.2012; Aktenzeichen 6 BV 82/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 in Sachen 6 BV 82/11 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Betriebsratsmandat des Beteiligten zu 1) anlässlich eines Betriebsübergangs, welcher zum 01.01.2011 stattgefunden hat, zugunsten des Beteiligten zu 3) sein Ende gefunden hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen, wird auf den vollständigen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 Bezug genommen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsteller am 18.05.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 12.06.2012 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.08.2012 - am 26.07.2012 begründet.

Der Antragsteller ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das R Center W mit Wirkung zum 01.01.2011 gerade nicht in die betriebsverfassungsrechtlich relevante Betriebsstruktur der Beteiligten zu 2) eingegliedert worden sei. Unstreitig habe das R Center W bis zum 31.12.2010 einen eigenständigen, betriebsratsfähigen Vollbetrieb im Sinne des § 1 BetrVG dargestellt. Wenn nun die Beteiligte zu 2) zeitgleich mit dem Betriebsübergang gemäß § 613 a) BGB eine Eingliederung des Betriebes des R Centers W in ihren Regionalbetrieb W vorgenommen habe, habe sie eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 3 u. 4 BetrVG durchgeführt. Hierzu habe sie, so die Auffassung des Antragstellers, mit ihm als zuständigem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandeln müssen, was bis zum heutigen Tage nicht geschehen sei. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf habe in einem Beschluss vom 18.05.1999 (6 TaBV 101/98) für den umgekehrten Fall einer Betriebsaufspaltung die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin die von ihr erstrebte Änderung der Leitungsstruktur und damit verbundene Schaffung selbständiger Organisationseinheiten erst unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG institutionalisieren könne. Nichts Anderes könne für den umgekehrten Fall eines Betriebszusammenschlusses gelten. Die von der Beteiligten zu 2) behauptete Eingliederung des R Centers W in einen anderen Betrieb lasse daher mangels durchgeführtem Interessenausgleichsverfahren das Mandat des Antragstellers unangetastet.

Ferner habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.03.2008 (1 ABR 3/07) entschieden, dass mit einem Zuordnungs-TV selbst keine Veränderung der bisherigen Betriebsstruktur einhergehe. Erst nach der ersten Betriebsratswahl unter Einschluss der hinzugekommenen Belegschaften gelte die durch den Tarifvertag etablierte neue Arbeitnehmervertretungsstruktur. Da eine Neuwahl des durch den Zuordnungs-TV etablierten Regionalbetriebsrats unter Einbeziehung der Belegschaft des R Centers W bislang nicht stattgefunden habe, bestehe das Mandat des Antragstellers fort.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln - 6 BV 82/11 - vom 29.03.2012,

  • 1.)

    festzustellen, dass das Mandat des Antragstellers auch nach dem Übergang des Betriebes des R Centers, B straße , W , auf die Beteiligte zu 2) per 01.01.2011 fortbesteht;

  • 2.)

    der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in der Ausübung seiner Tätigkeit dadurch zu behindern, dass gegenüber den Arbeitnehmern des R Centers, B straße , W behauptet wird, der Antragsteller bestehe nicht mehr;

  • 3.)

    der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 2.) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungs- bzw. Zwangsgeld anzudrohen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) als Beschwerdegegner beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegner treten dem Vortrag des Beschwerdeführers mit Rechtsausführungen entgegen und verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Sie führen aus, dass sich mit dem Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2) wesentliche Änderungen hinsichtlich der Personalbefugnisse des Marktmanagers ergeben hätten. Die Mitarbeiterauswahl und -einstellung, das Unterzeichnen von Arbeitsverträgen, vertragliche Änderungen des Gehalts, die Einstellung von Auszubildenden, der Abschluss von Betriebsvereinbarungen und die eigenverantwortliche Durchführung von Betriebsratsanhörungen, sonstig...

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