Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Korrigiert der Arbeitgeber das nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergleiches zu erteilende Zeugnis in den drei vom Arbeitnehmer in seinem Zwangsgeldantrag konkret beanstandeten Punkten, so erscheint es rechtsmissbräuchlich, den Zwangsgeldantrag gleichwohl mit der Begründung aufrechtzuerhalten, das Zeugnis weise einen weiteren Mangel auf (um 0,4 mm größerer Zeilenabstand vor dem Schluss-Absatz als zwischen den übrigen Absätzen !), wenn der identische vermeintliche weitere Mangel auch schon in der ersten Zeugnisversion vorhanden war, zunächst aber vom Arbeitnehmer nicht gerügt wurde.

 

Normenkette

ZPO § 888; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 08.01.2018; Aktenzeichen 5 Ca 582/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 18.05.2017 betreffenden Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen in dem Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Siegburg 5 Ca 582/17 unter dem 18.05.2017 einen verfahrensbeendenden Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO (Bl. 58 bis 60 d. A.). Ziffer 5. dieses Vergleichs hat folgenden Wortlaut:

"Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und auf ihre Kosten zu übersenden. Das Arbeitszeugnis wird neu erteilt gemäß dem unter dem 10.02.2017 erteilten Zeugnis, jedoch mit Ausstellungsdatum 28.02.2017, ohne Adressfeld nach DIN 5008, mit Angabe der Dauer der Tätigkeit vom 14.10.2014 bis 28.02.2017, mit Schlusssatz "Ich danke Herrn K für seine Mitarbeit, bedauere sein Ausscheiden und wünsche ihm für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.", und unterschrieben wird das Zeugnis von dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich." (Bl. 59 d. A.)

Wegen Inhalt und Erscheinungsbild des im Vergleich in Bezug genommenen ursprünglich erteilten Zeugnisses vom 10.02.2017 wird auf die Anlage A1 zum Schriftsatz des Klägers vom 12.09.2017 (Bl. 83 d. A.) Bezug genommen.

In dem Bestreben, ihre Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses nach Maßgabe der Ziffer 5. des Vergleichs vom 18.05.2017 zu erfüllen, übersandte die Beklagte dem Kläger am 14.07.2017 ein Zeugnis entsprechend der Anlage A2 zum vorgenannten Schriftsatz des Klägers (Bl. 84 d. A.). Diese Zeugnisversion nahm der Kläger zum Anlass, mit Schriftsatz vom 12.09.2017 (Bl. 81 ff. d. A.) einen Zwangsvollstreckungsantrag gemäß § 888 ZPO zu stellen. In der Begründung des Antrags bestätigt der Kläger zunächst den Eingang des Zeugnisses entsprechend der Anlage A2, führt sodann aber aus:

"Dieses erfüllt jedoch nicht die Vorgaben aus Ziffer 5. des Vergleichs: Die Dauer der Tätigkeit ist nicht angegeben mit ,14.10.2014 bis 28.02.2017', im Schlusssatz ist das Wort ,bedauere' falsch geschrieben als ,bedaure', und das Zeugnis ist nicht vom Geschäftsführer der Beklagten persönlich unterschrieben, sondern von einem Prokuristen ,ppa. S. W '. Daher ist die Schuldnerin gemäß § 888 ZPO (...) durch Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Ziffer 5. des gerichtlichen Vergleichs anzuhalten."

Nunmehr übersandte die Beklagte dem Kläger am 19.10.2017 eine weitere überarbeitete Zeugnisversion, wie aus der Anlage A3 zum Schriftsatz des Klägers vom 02.01.2018 (Bl. 92 d. A.) ersichtlich. In diese letztgenannte Zeugnisversion hatte die Beklagte die drei Änderungswünsche des Klägers aus dem Zwangsvollstreckungsantrag vom 12.09.2017 eingearbeitet.

Gleichwohl hält der Kläger an seinem Zwangsvollstreckungsantrag fest und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Beklagte nach wie vor kein Zeugnis erteilt habe, das ihrer Verpflichtung in Ziffer 5. des Vergleichs vom 18.05.2017 gerecht wird. Zur Begründung weist der Kläger darauf hin, dass in dem zuletzt erteilten Zeugnis vor dem Schlussabsatz zwei Leerzeilen statt nur einer eingefügt seien. Damit werde der Eindruck erzeugt, als distanziere sich der Aussteller von der Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel. Es handele sich damit nicht, wie in Ziffer 5. des Vergleichs vorgeschrieben, um ein Zeugnis "gemäß dem unter dem 10.02.2017 erteilten Zeugnis", da in diesem die nun zu beanstandende auffällige normwidrige Absatzbildung vor dem Schlussabsatz nicht enthalten gewesen sei.

Mit Beschluss vom 08.01.2018, dem Kläger zugestellt am 17.01.2018, hat das Arbeitsgericht Siegburg den aufrechterhaltenen Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten, am 31.01.2018 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit weiterem Beschluss vom 27.02.2018 die Abhilfe versagt und die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf die Begründungen der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 08.01.2018 und 27.02.2018 sowie der sofortigen Beschwerde gemäß Schriftsatz vom 04.02....

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