Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH nach Instanzende. Fristversäumnis. Prozesskostenhilfe. Versäumung der zur Nachreichung fehlender Unterlagen und Belege gesetzten Frist

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Gericht nach Abschluss der Instanz eine Frist zur Nachreichung fehlender Unterlagen und Belege gesetzt, führt ein Fristversäumnis zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung.

 

Normenkette

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1, § 118 Abs. 2 S. 4, § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 02.01.2013; Aktenzeichen 5 Ca 2628/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.01.2013 (5 Ca 2628/12 EU) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.01.2013 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

a) Gemäß § 114 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht mehr möglich (BAG v. 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NJW 2012, 2828 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller einen ordnungsgemäßen Antrag vorzulegen, der die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllt. Diese Voraussetzungen lagen bei Beendigung der Instanz durch das Versäumnisurteil vom 07.12.2012 nicht vor. Die von dem Kläger vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht vollständig ausgefüllt.

b) Soweit in der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss der Instanz für möglich gehalten wird, setzt dies voraus, dass das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat und diese Frist eingehalten worden ist (BAG v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 MDR 2004, 415; LAG Schleswig-Holstein v. 02.02.2012 - 6 Ta 28/12 -). Ein Fristversäumnis führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung (LAG Köln v. 06.05.2010 - 11 Ta 114/10 - m. w. N.). Diese Rechtsfolge ist vorliegend eingetreten. Das Arbeitsgericht hatte im Termin vom 07.12.2012 dem Kläger aufgegeben, bis zum 20.12.2012 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ergänzen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Eine Vorlage ist indes nicht erfolgt.

c) Soweit der Kläger nunmehr im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2013 eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen vorgelegt hat, können diese Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden. Nach erstinstanzlichem Fristversäumnis ist eine Nachreichung von Belegen und Unterlagen im Beschwerdeverfahren nicht möglich (BAG v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415; LAG Köln v. 06.05.2010 - 11 Ta 114/10 -).

II.

Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 4840167

RVGreport 2013, 446

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