Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsrat hat auch die ordnungsgemäße Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber zu überwachen.

2. Hierfür muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können.

3. Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.

 

Normenkette

BetrVG § 80

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 23.04.2015; Aktenzeichen 4 BV 275/14)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.04.2018; Aktenzeichen 1 ABR 55/16)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin wird auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2015- 4 BV 275/14 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

    • -

      Name des Arbeitnehmers

    • -

      individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

    • -

      Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

    • -

      Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC;

  2. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 in Verbindung mit Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

    • -

      Name des Arbeitnehmers

    • -

      individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

    • -

      Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010

    • -

      Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010.

  3. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Beteiligtenzu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Tenor 1. bzw. 2. des erstinstanzlichen Beschlusses entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.
  4. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.
 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung über das Verfahren zur Zielplanung und Leistungsbewertung.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des I -Konzerns und beschäftigt ca. 1.700 Arbeitnehmer. Es bestehen ein Gesamtbetriebsrat und 13 Einzelbetriebsräte.

Am 12.06.2014 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum sogenannten PBC-Prozess (Anlage A 1 zur Antragsschrift, Bl. 7 ff. d. A., nachfolgend GBV PBC). Diese findet auch auf den Betrieb K Anwendung, in dem der antragstellende Betriebsrat gewählt ist. Auf den Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung wird Bezug genommen.

Die PBC-Ziele werden im sogenannten PBC-Tool mit elektronischen Unterschriften versehen erfasst. Der Zugriff auf die gespeicherten Daten ist in Ziffer 10 GBV PBC in Verbindung mit Ziffer 5 der 12. Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die "Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten" vom 28. Januar 2009 geregelt (Anlage AG 1, Bl. 204 d. A.) wird Bezug genommen. Die in Ziffer 13 der GBV PBC in Bezug genommene Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 (Anlage A 3, Bl. 104 ff. d. A., nachfolgend KBV PBC) enthält die gleichen Anforderungen an die zu vereinbarenden Ziele wie die GBV PBC.

Vor der Umstrukturierung, aus der der antragstellende Betriebsrat hervorging, leitete der seinerzeitige Betriebsrat I Deutschland G GmbH ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Köln zwecks Unterrichtung im Zusammenhang mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess vom 21.12.2010 ein. Mit Beschluss vom 25.01.2013 (7 BV 173/12) wurde der dortigen Arbeitgeberin aufgegeben, den Betriebsrat die mit dem dortigen Hauptantrag begehrten Informationen zu erteilen. In der Beschwerdeinstanz erledigte sich das Verfahren aufgrund Umstrukturierung und Kündigung der seinerzeitigen Gesamtbetriebsvereinbarung in der Hauptsache.

Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin auf, ihm die individuellen Zielvereinbarungen aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer inklusive der Zuordnung zu den Zielarten und der Priorisierung der Ziele zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.

Der Betriebsrat hat beantr...

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