Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Anfechtung. fehlerhaft besetzter Wahlvorstand

 

Leitsatz (amtlich)

Ein im Zeitpunkt der Bestellung eines Wahlvorstandes versetzter Arbeitnehmer, der bereits vorläufig in einem anderen Betrieb des Unternehmens eingesetzt ist, ist nicht nach § 17 BetrVG wählbar in den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl des abgebenden Betriebes. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Zustimmungsersetzung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes noch ein Beschlussverfahren anhängig ist und unabhängig davon, dass der versetzte Arbeitnehmer gegen die Versetzung Klage erhoben hat.

Der Verstoß gegen die Wählbarkeit im Wahlvorstand ist ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften der Zusammensetzung des Wahlvorstandes, der zu dem Schluss führt, dass in der Regel anzunehmen ist, dass das Wahlergebnis hierdurch geändert bzw. beeinflusst werden konnte. Die Betriebsratswahl ist hiernach auf eine Wahlanfechtung hin für unwirksam zu erklären.

 

Normenkette

BetrVG §§ 7-8, 17, 19

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 12.08.2009; Aktenzeichen 7 BV 61/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2009 – 7 BV 61/09 – abgeändert:

Die Betriebsratswahl vom 08.03.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl vom 08.03.2009 für den Betrieb 4 der Beteiligten zu 1., E.

Die Beteiligte zu 1. betreibt u. a. sechs M Restaurants in K. Einer dieser K Betriebe ist der Betrieb 4, E.

In diesem Betrieb war vor der durchgeführten Betriebsratswahl vom 08.03.2009 kein Betriebsrat gewählt.

Mit (unzutreffend datiertem) Schreiben vom 01.03.2009 (Bl. 51 d. A.), das bereits am 11.02.2009 an der Pinnwand des Betriebes 4 ausgehängt war, luden die Arbeitnehmer A, E und Y zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für den 01.03.2009 ein.

Mit Schreiben vom 26.02.2009 leitete die Beteiligte zu 1. gegenüber dem Betriebsrat des Betriebes N in K ein Verfahren zur Versetzung/Einstellung des Arbeitnehmers A in den Betrieb N zum 01.03.2009 ein.

Nachdem der Betriebsrat mitgeteilt hatte, dass er so schnell eine Entscheidung zur beantragten Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers A nicht treffen könne, unterrichtete die Beteiligte zu 1. den Betriebsrat N mit Schreiben vom 27.02.2009 darüber, die Einstellung des Arbeitnehmers A in den Betrieb N zum 01.03.2009 als vorläufige personelle Maßnahme durch führen zu wollen. Zur Begründung führt das Schreiben vom 27.02.2009 aus:

„Durch eine Öffnungszeitenänderung im Store 4, S und die dadurch veränderten Schichtzeiten mussten wir Versetzungen im Management unserer Geschäftsstelle vornehmen. Da Herr M Ay für seine weitere Aus- und Weiterbildung und somit sein berufliches Weiterkommen in unserem Unternehmen in einen anderen Store versetzt werden soll, bietet sich hiermit die einmalige Gelegenheit. Durch das Fehlen von Herrn Ay im Restaurant 4 können somit die Schichten nicht mehr besetzt werden. Außerdem weisen wir darauf hin, dass Herr A die Stellvertretung des Restaurantleiters übernehmen soll.”

Der Betriebsrat N äußerte sich zum Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 27.02.2001 nicht. Er verweigerte allerdings mit Schreiben vom 27.02.2009 die beantragte Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers A. Daraufhin leitete die Beteiligte zu 1. gegenüber dem Betriebsrat N ein Beschlussverfahren ein, mit welchem vorrangig die Feststellung begehrt wird, dass die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers A als erteilt gilt und hilfsweise die Zustimmungsersetzung zu dieser personellen Maßnahme beantragt wird.

Im Verfahren – 9 BV 47/09 – hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.09.2009 nach dem Hauptbegehren der Beteiligten zu 1. erkannt.

Über die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betriebsrats N war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens am 10.02.2010 noch nicht entschieden. Das Verfahren ist vor dem Landesarbeitsgerichts anhängig unter dem Aktenzeichen 3 TaBV 91/09.

Am 01.03.2009 fand im Betrieb 4 eine Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes statt.

An dieser Wahlversammlung nahmen 33 Arbeitnehmer teil, darunter die Arbeitnehmer A und Ka. Letzterer Arbeitnehmer war zu diesem Zeitpunkt von der Beteiligten zu 1. bereits in die Filiale S versetzt worden.

In den Wahlvorstand wurden die Arbeitnehmer A, E und U gewählt. Von diesen gewählten Mitgliedern des Wahlvorstandes wurde Herr A zum Vorsitzenden gewählt.

Am 08.03.2009 fand die Betriebsratswahl statt. Für die Wahl hatten auch die Mitglieder des Wahlvorstandes kandidiert.

Anlässlich der Betriebsratswahl erhielten Herr A 30 Stimmen, Herr E 22 Stimmen und Frau U 21 Stimmen; die Arbeitnehmer B, Y und K erhielten jeder 6 Stimmen.

Mit der am 19.03.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift macht die Beteiligte zu 1. die Unwirksamkeit dieser Betriebsratswahl geltend. Nach Auffassung der Beteiligten zu 1. leitet die Unwirksamkeit d...

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