Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrvergleich. Streitwert

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung des Streitwerts für einen gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit dem gleichzeitig strittige Ansprüche über die Freistellung während der Kündigungsfrist und die Nutzung des Dienstfahrzeugs bis zum Ende der Kündigungsfrist geregelt worden sind.

 

Normenkette

RVG § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 25.08.2009; Aktenzeichen 3 Ca 5664/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25. August 2009 – 3 Ca 5664/09 – dahin abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich EUR 42.082,75 beträgt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nur im erkannten Umfang begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend bei der Bemessung des Verfahrensstreitwerts die Beschäftigungsklage mit einem Monatsgehalt in Ansatz gebracht.

Dies entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. dazu: GK-ArbGG-Schleusener, § 12 Rdn. 224 ff.), auch der des Landesarbeitsgerichts Köln.

Der vorliegende Fall gibt erst recht keinen Anlass zur Abweichung. Die Ausführungen in der Klageschrift zu diesem Anspruch beschränken sich auf Aufzählung der Anspruchsvoraussetzungen und die bloße Feststellung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Bei der Bemessung des Streitwerts für den gerichtlichen Vergleich vom 29. Juli 2009 sind auch die miterledigten Ansprüche auf Freistellung, kurzfristiges Ausscheiden und weitere Dienstwagenbenutzung zu berücksichtigen.

a. Der Wert des Vergleichs richtet sich nach den streitigen – rechtshängigen und nichtrechtshängigen – Ansprüchen, die durch den Vergleich erledigt worden sind. Dagegen ist nicht darauf abzustellen, was sich die Parteien im Vergleich gegenseitig versprochen haben (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 14. September 2005 – IV ZR 145/04 –; LAG Köln, Beschluss vom 3. März 2009 – 4 Ta 467/08 – und Beschluss vom 25. Juni 2009 – 9 Ta 165/09 –; Zöller-Herget, 27. Aufl., § 3 Rdn. 16 Vergleich; Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdn. 157).

b. Danach ist die Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführer mit EUR 5.854,75 (25 % des Bruttogehalts für den Zeitraum der Freistellung) bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

In der Beschwerdeschrift ist ausgeführt worden, dass zwischen den Parteien Streit darüber bestand, ob und zu welchen Bedingungen der Kläger während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt werden konnte. Die im Vergleich getroffene Regelung betrifft im Übrigen nicht die sich aus der streitgegenständlichen Kündigung ergebenden Folgen, sondern Rechte und Pflichten aus einem Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis noch unstreitig fortbestand.

c. Ebenfalls ist die Einräumung eines von der vertraglichen Kündigungsfrist abweichenden Rechts des Klägers zum kurzfristigen Ausscheiden bei Zahlung eines um die dadurch eingesparten Gehälter erhöhten Abfindungsbetrages, entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführer mit EUR 4.258,00 bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

Dazu ist in der Beschwerdeschrift dargetan worden, dass streitig war, ob der Kläger nach dem bei der Beklagten geltenden Rahmensozialplan ein derartiges Recht herleiten konnte, wobei sich allerdings dann die Erhöhung des Abfindungsbetrages auf 50 % der eingesparten Gehälter beschränkt hätte.

d. Schließlich ist das Recht zur privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs bis zum Ende der Kündigungsfrist wie von den Beschwerdeführern verlangt mit EUR 1.680,00 (6 × EUR 240,00) bei der Bemessung des Streitwerts in Ansatz zu bringen.

Die Beschwerdeführer haben dargetan, dass der Streit um die Freistellung während der Kündigungsfrist auch ein etwaiges daran anknüpfendes, aus betrieblichen Richtlinien von der Beklagten hergeleitetes Recht zum sofortigen Entzug des Dienstwagens betraf.

Danach ergibt sich ein Vergleichsstreitwert in Höhe von EUR 42.082,75.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2302599

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