Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Für ein Vortäuschen der für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen und damit die Aufhebung der Prozesskostenhilfe reicht es nicht aus, dass die Beweisaufnahme für die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ungünstig verlaufen ist. Nur wenn nach Überzeugungsbildungsregelungen der ZPO festgestellt ist, dass bedingt vorsätzlich falsch vorgetragen wurde, können die Rechtsfolgen des § 124 Nr. 1 ZPO greifen. Hierfür bedarf es aber einer eigenen Feststellung der Voraussetzungen des § 124 Nr. 1 ZPO, die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO der freien Beweiswürdigung unterliegt. Ein Vortäuschen kann nicht ohne gesonderte Begründung im Rahmen der Aufhebungsentscheidung angenommen werden, wenn im Rahmen des Urteils von einem „non-liquet” ausgegangen wurde.

 

Normenkette

ZPO § 124 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 03.02.2011; Aktenzeichen 8 Ca 2431/10)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2011 wird aufgehoben.

 

Tatbestand

I. Im vorliegenden Rechtsstreit machte die Klägerin Annahmeverzugslohnansprüche gegen die Beklagte für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 geltend. Dabei stritten die Parteien darüber, ob die Klägerin am 21.12.2009 von der Beklagten von der Leistung ihrer Arbeitspflicht freigestellt worden ist.

Nach erfolgter Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vom 03.02.2011 zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin benannte Zeugin die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin einer Freistellung und Verweisung von der Arbeitsstelle nicht bestätigt habe. Die Zeugin sei zum einen nicht weisungsberechtigt gegenüber der Klägerin und habe zum anderen den Inhalt der Unterredung mit der Klägerin nicht so wiedergegeben, wie die Klägerin diesen vorgetragen habe. Im Hinblick darauf habe die Klägerin den erforderlichen Beweis für eine Freistellung nicht erbracht. Weiter führt das Arbeitsgericht in dem Urteil aus, auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit der Zeugin komme es nicht an, da dies nur erheblich werde, wenn die als Zeugin vernommene Person die zu beweisende Behauptung der prozessual beweisbelasteten Partei bestätig hat. Die Klägerin sei somit beweisfällig geblieben.

Mit Beschluss vom 03.02.2011 hat das Arbeitsgericht die am 02.02.2011 gewährte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 1 ZPO aufgehoben.

Mit Beschluss vom 02.03.2011 hat das Arbeitsgericht die Aufhebung damit begründet, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgetäuscht habe. Die Beweisaufnahme habe nicht nur ergeben, dass die beweisbelastete Klägerin diese Behauptung nicht nachweisen konnte, sondern es habe sich darüber hinaus zur positiven Überzeugung der Kammer ergeben, dass die entsprechende Behauptung der Klägerin unwahr sei. Die Kammer habe aufgrund der Bekundung der Zeugin sowie des von ihr gewonnenen persönlichen Eindrucks und des Ablaufs der Beweisaufnahme die Gewissheit erlangt, dass die Zeugin wahrheitsgemäß ausgesagt habe, woraus sich zugleich ergebe, dass die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin falsch seien. Im Hinblick auf die durch die Beweisaufnahme erwiesene vorsätzliche Täuschung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt sei die zuvor erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin unter dem 3. März 2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die vernommene Zeugin für die Misere der Klägerin verantwortlich sei und andere mögliche Zeuginnen sich nicht zur Verfügung gestellt hätten. Die Zeugin habe ihre Aussage auswendig gelernt und habe mit ihrer Aussage in eigenem Interesse gehandelt, um einer Haftung gegenüber ihrem Arbeitgeber zu entgehen. Das Arbeitsgericht habe eine kritische Würdigung der Aussage nicht vorgenommen.

Mit Beschluss vom 11.03.2011 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 577 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden und auch sonst zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.

Nach § 124 Nr. 1 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Für ein solches Vortäuschen und damit die Aufhebung der Prozesskostenhilfe reicht es nicht aus, dass die Beweisaufnahme für die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ungünstig verlaufen ist (Thüringer OLG vom 14.07.2006 – 5 W 220/0...

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