Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH. Fahrtkosten

 

Leitsatz (amtlich)

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist bei der Berechnung von PKH gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 4 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR je Kilometer abzusetzen. Die in der Durchführungsverordnung vorgesehene „Deckelung” auf 40 Entfernungskilometer ist nicht anzuwenden.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; DVO § 3 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Beschluss vom 01.07.2010; Aktenzeichen 2 Ca 25/09 G)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.07.2010 – 2 Ca 25/09 G – teilweise abgeändert und die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers ab sofort auf 60 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 19.10.2009 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Aufgrund geänderter, verbesserter Einkommensverhältnisse hat das Arbeitsgericht diesen Beschluss am 01.07.2010 abgeändert und ab dem 15.08.2010 eine monatliche Ratenzahllung von 75 EUR angeordnet. Dabei hat es ein einzusetzendes Einkommen von 243,44 EUR zugrunde gelegt. Diese Berechnung beruht unter anderem auf dem Abzug einer Fahrkostenpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 208,00 EUR.

Gegen diesen ihm am 07.07.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 15.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, die Fahrtkosten dürften nicht pauschaliert werden, da sie aufgrund der täglichen Strecke von 110 km in Höhe von 605,00 EUR monatlich tatsächlich anfielen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.07.2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Bei zutreffender Berechnung und entsprechender Berücksichtigung der Fahrtkosten verbleibt dem Kläger ein einzusetzendes Einkommen von 165 EUR monatlich, so dass nach § 115 Abs. 4 ZPO die monatliche Ratenzahlung auf 60 EUR zu reduzieren ist.

Die Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten erfolgt gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO iVm §§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a) Durchführungsverordnung (DVO). Mit der Rechtsprechung insbesondere des LAG Baden-Württemberg geht die erkennende Kammer davon aus, dass der in der Verordnung genannte Pauschbetrag von 5,20 EUR/Monat je Entfernungskilometer jedenfalls derzeit noch die Betriebskosten einschließlich Steuer im Sinne einer Mindestsicherung abdeckt (vgl. die eingehende Begründung bei LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2009 – 4 Ta 7/09; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2009 – 2 UF 102/08, NJW-RR 2009, 1233 jeweils mit umfassenden weiteren Nachweisen; im Ergebnis ebenso LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2008 – 2 Ta 142/08; OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2008 – 10 WF 254/08; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02.2008 – 2 WF 278/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2008 – 9 WF 465/08). Die gegenteilige Rechtsauffassung einer Anwendung unterhaltsrechtlicher Leitlinien lässt die oben genannte noch bestehende Mindestkostendeckung unberücksichtigt.

Allerdings sieht die erkennende Kammer bei der Anwendung des vorgenannten Pauschbetrages keine sachliche Begründung für dessen Begrenzung auf 40 Entfernungskilometer. Diese ist nicht anzuwenden, sondern es sind sämtliche Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigungsfähig. Auf ähnliche Bedenken hat bereits das LAG Baden-Württemberg in der genannten Entscheidung zu Recht hingewiesen.

Danach ist bei der Benutzung von Kraftwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR je Kilometer ohne Höchstbegrenzung abzugsfähig. Dies ergibt beim Kläger bei einer Entfernung von 55 km einen Betrag von 286 EUR, so dass sich die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung entsprechend ändert.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

Unterschriften

Dr. Kreitner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2541497

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge