Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsversammlung. Beamte

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechtigung von befristet bzw. vorläufig anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten zur Teilnahme an Betriebsversammlungen.

 

Normenkette

PostPersRG

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 10.06.2009; Aktenzeichen 2 BV 9/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.06.2009 – 2 BV 9/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die Berechtigung von befristet bzw. vorläufig anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten zur Teilnahme an Betriebsversammlungen des Betriebes V.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der für den Betrieb V gewählte Betriebsrat. Die Belegschaft des Betriebes V setzt sich zusammen aus einer relativ geringen Anzahl an Stammmitarbeitern und einer erheblichen Anzahl an sogenannten Transfermitarbeitern, unter denen sich neben Arbeitnehmern auch Beamte befinden. Zu diesen Beamten zählen auch solche, die dritten konzernangehörigen Unternehmen zur Dienstleistung vorläufig bzw. befristet zugewiesen sind. Eines dieser konzernangehörigen Unternehmen ist die V C S GmbH (VCS), welche bundesweit über 15 Standorte verfügt.

Der Beteiligte zu 1) beabsichtigt die Durchführung von vier Betriebsversammlungen pro Jahr.

Für die von ihm für den 02.07.2008 vorgesehene Betriebsversammlung gestattete die Beklagte den befristet und vorläufig anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten die Teilnahme nicht.

Der Beteiligte zu 1) macht mit seinem am 14.02.2009 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Antrag vom 11.02.2009 geltend, der Beteiligten zu 2) sei es zu untersagen, die Teilnahme von vorläufig und befristet zu anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen des Beteiligten zu 1) zu verbieten.

Hierzu hat der Beteiligte zu 1) die Rechtsauffassung vertreten, die Gruppe der vorläufig und befristet anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten seien als Arbeitnehmer des Betriebes V im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu behandeln, so dass hieraus ihr Recht auf Teilnahme an den Betriebsversammlungen des Beteiligten zu 1) folge. Für die Statusfragen dieser Beamten seien ausschließlich die Beamtenvertreter im Gremium des Beteiligten zu 1) zuständig. Die befristete und vorläufige Zuweisung der Beamten zu anderen konzernangehörigen Unternehmen wie der VCS GmbH hebe die Dienstherreneigenschaft der Beteiligen zu 2) nicht auf. Dementsprechend sei bei Maßnahmen nach dem Katalog des § 28 Abs. 1 PostPersRG ausdrücklich der Beteiligte zu 1) nach § 28 Abs. 2 PostPersRG zuständig. Eine vergleichbare Regelung sei für Leiharbeitnehmer in § 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG getroffen worden. Dementsprechend sei die Regelungslücke für Beamte im PostPersRG zu füllen. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.2008 (7 ABR 66/06) stehe dem nicht entgegen, da es dort um das aktive und passive Wahlrecht von dauerhaft zugewiesenen Beamten gegangen sei. Um an Betriebsversammlungen teilnehmen zu dürfen, müssten die Arbeitnehmer aber nicht die Voraussetzungen des § 7 BetrVG erfüllen. Es reiche aus, dass sie als Arbeitnehmer des Stammbetriebes im Sinne des § 42 BetrVG einzustufen seien. Dem Beteiligten zu 1) dürfe nicht die Möglichkeit genommen werden, in der von ihm für richtig befundenen Art und Weise der innerbetrieblichen Kommunikation die statusrechtlichen Fragen der Beamten, für die er nach § 28 Abs. 2 PostPersRG ausdrücklich zuständig sei, mit diesen zu erörtern. Daher stehe es ihm auch frei, Betriebsversammlungen unter Einbeziehung der vorläufig und befristet anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten durchzuführen. Das Verbot der Teilnahme an diesen Betriebsversammlungen behindere massiv die Betriebsratstätigkeit des Beteiligten zu 1) im Sinne von § 78 BetrVG. Der Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 1) folge aus den §§ 78, 23 Abs. 3 BetrVG wie auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Unterlassungsanspruchs.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

  1. der Antragsgegnerin zu untersagen, die Teilnahme von Beamten an Betriebsversammlungen des Antragstellers zu verbieten, die von der Antragsgegnerin vorläufig und befristet zu einem anderen Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen sind/wurden;
  2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Antrag Ziffer 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 10.000 anzudrohen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, ein Teilnahmerecht der befristet und vorläufig anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen des Beteiligten zu 1) bestehe nicht. Bei anderweitig zugewiesenen Beamten gelte gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes, dass diese als Arbeitnehmer des Unternehmens, zu dem sie zugewiesen seien, gelten würden. § 28 PostPersRG sei nur eine Sonderbestimmung für die Zuständigkeit des bei der Beteiligten zu 1) gebildeten Betriebsrates f...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge